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DGUV Vorschrift 3 – elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Prüfungen planen, geeignete Personen einsetzen und Mängel konsequent bearbeiten. Entscheidend ist ein Prüfkonzept, das zu Ihren Anlagen, Geräten und Einsatzbedingungen passt.
Kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Quellen und Prüfstände finden Sie beim jeweiligen Thema.
Individuelle Relevanz prüfen lassenWelche Anlagen und Betriebsmittel sind gemeint?
Elektrische Anlagen entstehen durch verbundene Betriebsmittel, beispielsweise die Verteilung einer Produktionshalle. Ortsfeste Betriebsmittel sind etwa fest angeschlossene Maschinen. Ortsveränderliche Geräte werden bei der Benutzung bewegt oder lassen sich im angeschlossenen Zustand bewegen. Die tatsächliche Bau- und Nutzungsweise entscheidet.
- Maschinen und Schaltschränke: elektrische Sicherheit und Änderungen in das Prüfkonzept aufnehmen.
- Steckdosen und feste Leitungsanlagen: nicht auf die Prüfung einzelner Steckergeräte reduzieren.
- Verlängerungsleitungen und Elektrohandwerkzeuge: Beanspruchung auf Baustelle oder in Werkstatt berücksichtigen.
- Bürogeräte und Ladegeräte: trotz ruhiger Umgebung nicht ungeprüft aus dem Bestand ausschließen.
Muss jedes elektrische Gerät jedes Jahr geprüft werden?
Nein. Eine pauschale jährliche Prüffrist für jedes Gerät folgt daraus nicht. Der Arbeitgeber legt Fristen anhand der Gefährdungsbeurteilung fest und lässt sich fachlich beraten. Gerät, Nutzung, Beanspruchung, Umgebung, Wartungszustand, Herstellerangaben und bisherige Befunde einschließlich Fehlerquote sind einzubeziehen.
DGUV Information 203-070, Ausgabe April 2026, Kapitel 4 beschreibt die Prüffristen als betriebliche Entscheidung. Tabellenwerte haben orientierenden Charakter; sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Der nächste Termin muss einen voraussichtlich sicheren Betrieb bis dahin ermöglichen.
Wer darf prüfen und wer trägt Verantwortung?
Eine Elektrofachkraft kann die übertragenen elektrotechnischen Arbeiten aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrung und Kenntnis der einschlägigen Regeln beurteilen und Gefahren erkennen. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist damit nicht gleichzusetzen. Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht brauchen eine konkrete fachliche Organisation.
Für Prüfungen nach BetrSichV ist die erforderliche Befähigung für die konkrete Prüfaufgabe zu bestimmen. TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen. Ein Lehrgangstitel oder eine allgemeine Berufsbezeichnung allein belegt nicht jede erforderliche Prüfqualifikation. Arbeitgeber und verantwortliche Fachkräfte müssen den passenden Einsatz festlegen.
Wann sind Prüfungen erforderlich?
| Anlass | Was betrieblich zu klären ist |
|---|---|
| Vor erster Inbetriebnahme | DGUV V3 § 5 beachten. Die dortige Ausnahme bei Bestätigung des Herstellers/Errichters ist eng zu prüfen; ein CE-Zeichen allein ist keine solche pauschale Ausnahme. |
| Nach Änderung | Vor Wiederinbetriebnahme die durch die Änderung betroffenen Sicherheitsfunktionen und den erforderlichen Prüfumfang beurteilen. |
| Nach Instandsetzung | Sicheren Zustand vor Wiederinbetriebnahme prüfen; Reparaturbeleg ersetzt nicht automatisch den erforderlichen Prüfnachweis. |
| Wiederkehrend | Fristen und Umfang aus Gefährdungsbeurteilung und Erfahrungen bestimmen, nach Befunden anpassen. Besondere Ereignisse können zusätzlich Prüfungen auslösen. |
Vor erster Inbetriebnahme
- Was betrieblich zu klären ist
- DGUV V3 § 5 beachten. Die dortige Ausnahme bei Bestätigung des Herstellers/Errichters ist eng zu prüfen; ein CE-Zeichen allein ist keine solche pauschale Ausnahme.
Nach Änderung
- Was betrieblich zu klären ist
- Vor Wiederinbetriebnahme die durch die Änderung betroffenen Sicherheitsfunktionen und den erforderlichen Prüfumfang beurteilen.
Nach Instandsetzung
- Was betrieblich zu klären ist
- Sicheren Zustand vor Wiederinbetriebnahme prüfen; Reparaturbeleg ersetzt nicht automatisch den erforderlichen Prüfnachweis.
Wiederkehrend
- Was betrieblich zu klären ist
- Fristen und Umfang aus Gefährdungsbeurteilung und Erfahrungen bestimmen, nach Befunden anpassen. Besondere Ereignisse können zusätzlich Prüfungen auslösen.
Prüfumfang und sichere Organisation
Eine aussagekräftige Prüfung besteht nicht nur aus dem Aufkleben einer Plakette. Art und Umfang richten sich nach der konkreten Prüfaufgabe. Besichtigen, geeignete Messungen, Erproben und fachliche Bewertung gehören abhängig vom Arbeitsmittel zum Prüfprozess. Arbeiten dürfen selbst keine unbeherrschte elektrische Gefahr erzeugen.
Als betriebliche Vorbereitung sind ein vollständiger Bestand, eindeutige Identifikation, zugängliche Arbeitsmittel und geregelte Zuständigkeiten hilfreich. Prüftermine mit dem Betrieb abstimmen, ausgeschlossene oder nicht zugängliche Geräte nachverfolgen und Mängelbearbeitung organisieren.
Welche Angaben helfen im Prüfnachweis?
Die folgende Liste ist eine praktische Dokumentationshilfe. Gesetzliche Mindestangaben ergeben sich insbesondere aus § 14 Absatz 7 BetrSichV; gegebenenfalls zusätzliche Vorgaben des Unfallversicherungsträgers beachten. Die Plakette allein ist kein vollständiges Prüfprotokoll.
- Betriebsmittel-ID und eindeutige Zuordnung
- Standort bzw. Einsatzbereich
- Datum und Anlass
- Art und Umfang der Prüfung
- Ergebnis und bewertete Mess-/Funktionsbefunde
- Festgestellte Mängel
- Maßnahmen, Verantwortliche und Erledigung
- Name und erforderliche Bestätigung der Prüfperson
- Nächster Prüftermin mit nachvollziehbarer Fristfestlegung
Was passiert bei Mängeln?
Nach DGUV Vorschrift 3 § 3 sind festgestellte Mängel zu beseitigen. Bei dringender Gefahr darf das betroffene Gerät oder die Anlage nicht weiter verwendet werden. Organisieren Sie Sperrung, Kennzeichnung und sichere Verwahrung beziehungsweise Abschaltung durch befugte Personen. Erst nach fachlicher Bewertung und erforderlicher Prüfung wieder freigeben.
Wie hängen die Vorschriften zusammen?
Das ArbSchG verlangt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Die BetrSichV konkretisiert die sichere Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln. TRBS 1201 und 1203 betreffen Prüfplanung und befähigte Personen. DGUV Vorschrift 3 ergänzt den unfallversicherungsrechtlichen Rahmen; elektrotechnische Regeln, insbesondere anwendbare VDE-Bestimmungen, konkretisieren die fachliche Ausführung.
Welche Fassung gilt, richtet sich nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese Seite ersetzt weder eine Elektrofachkraft noch die Gefährdungsbeurteilung und enthält keine Anleitung zum Arbeiten an spannungsführenden Teilen.
Wichtige DGUV-Vorschriften für produzierende Unternehmen
Diese Auswahl ist häufig relevant, gilt aber nicht pauschal für jeden Betrieb. Zuständigkeit, Geltungsbereich und aktuell in Kraft gesetzte Trägerfassung prüfen. DGUV Vorschrift 2 liegt auch als überarbeiteter Mustertext 2024 vor; das Inkrafttreten ist trägerspezifisch.
| Vorschrift | Titel | Typische Relevanz | Wichtigste Themen | Praxisbeispiele |
|---|---|---|---|---|
| DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention | Häufig relevant für betriebliche Prävention | Organisation, Unterweisung, Erste Hilfe | Zuständigkeiten und Unterweisungsplanung |
| DGUV Vorschrift 2 | Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung | Betreuungsmodelle, Aufgaben und Umfang | Betreuung passend zur Betriebsart und -größe |
| DGUV Vorschrift 3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Elektrische Arbeitsmittel und Anlagen | Sicherer Betrieb, Qualifikation, Prüfungen | Maschinen, Verlängerungsleitungen, Ladegeräte |
| DGUV Vorschrift 52 | Krane | Wenn entsprechende Krane eingesetzt werden | Betrieb, Beauftragung, Prüfung | Hallenkran und Lastenbewegung |
| DGUV Vorschrift 54 | Winden, Hub- und Zuggeräte | Wenn entsprechende Geräte vorhanden sind | Sichere Verwendung und Prüfung | Kettenzug oder Seilwinde |
| DGUV Vorschrift 68 | Flurförderzeuge | Bei innerbetrieblichem Transport | Eignung, Beauftragung, Verkehrswege | Stapler und Mitgängergerät unterscheiden |
| DGUV Vorschrift 70 | Fahrzeuge | Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich des zuständigen Trägers | Betriebssicherheit und Organisation | Dienst-/Transportfahrzeuge, Beladung, Prüfung |
DGUV Vorschrift 1
- Titel
- Grundsätze der Prävention
- Typische Relevanz
- Häufig relevant für betriebliche Prävention
- Wichtigste Themen
- Organisation, Unterweisung, Erste Hilfe
- Praxisbeispiele
- Zuständigkeiten und Unterweisungsplanung
DGUV Vorschrift 2
- Titel
- Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Typische Relevanz
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
- Wichtigste Themen
- Betreuungsmodelle, Aufgaben und Umfang
- Praxisbeispiele
- Betreuung passend zur Betriebsart und -größe
DGUV Vorschrift 3
- Titel
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Typische Relevanz
- Elektrische Arbeitsmittel und Anlagen
- Wichtigste Themen
- Sicherer Betrieb, Qualifikation, Prüfungen
- Praxisbeispiele
- Maschinen, Verlängerungsleitungen, Ladegeräte
DGUV Vorschrift 52
- Titel
- Krane
- Typische Relevanz
- Wenn entsprechende Krane eingesetzt werden
- Wichtigste Themen
- Betrieb, Beauftragung, Prüfung
- Praxisbeispiele
- Hallenkran und Lastenbewegung
DGUV Vorschrift 54
- Titel
- Winden, Hub- und Zuggeräte
- Typische Relevanz
- Wenn entsprechende Geräte vorhanden sind
- Wichtigste Themen
- Sichere Verwendung und Prüfung
- Praxisbeispiele
- Kettenzug oder Seilwinde
DGUV Vorschrift 68
- Titel
- Flurförderzeuge
- Typische Relevanz
- Bei innerbetrieblichem Transport
- Wichtigste Themen
- Eignung, Beauftragung, Verkehrswege
- Praxisbeispiele
- Stapler und Mitgängergerät unterscheiden
DGUV Vorschrift 70
- Titel
- Fahrzeuge
- Typische Relevanz
- Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich des zuständigen Trägers
- Wichtigste Themen
- Betriebssicherheit und Organisation
- Praxisbeispiele
- Dienst-/Transportfahrzeuge, Beladung, Prüfung
Flurförderzeuge: Mitgänger ist nicht gleich Fahrerstand
Nach § 7 DGUV Vorschrift 68 sind für selbstständiges Steuern von Geräten mit Fahrersitz oder Fahrerstand grundsätzlich Mindestalter 18, Eignung, Ausbildung und nachgewiesene Befähigung erforderlich; die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Die geregelte Ausbildung Jugendlicher unter Aufsicht ist gesondert zu betrachten.
Mitgänger-Flurförderzeuge haben eine eigene Regel: Eignung und Unterweisung in der Handhabung sind Voraussetzung. Ein Gerät mit Fahrerstandplattform und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h gilt nach der Durchführungsanweisung als Fahrerstandgerät. Gerätebauart vor der Zuordnung prüfen.
Betriebsanweisung, Unterweisung, Fußgängerführung, Verkehrswege, Sichtverhältnisse und sichere Lastaufnahme gehören zur Organisation. Ein „Staplerschein“ allein ersetzt keine betriebliche Beauftragung.
Krane, Winden und Fahrzeuge nur bei passendem Einsatz
DGUV 52 betrifft Krane, DGUV 54 Winden, Hub- und Zuggeräte im jeweiligen Geltungsbereich. Die Pflichten ergeben sich aus Gerät, Verwendung, Trägerfassung und ergänzendem Arbeitsschutzrecht. Ohne entsprechende Geräte wird keine künstliche Kranpflicht aus dieser Übersicht abgeleitet.
DGUV 70 „Fahrzeuge“ ist weiterhin im offiziellen DGUV-Katalog und im BGHM-Regelwerk geführt (Prüfstand 26.09.2026). Ob und welche Fassung im eigenen Betrieb gilt, beim zuständigen Träger feststellen. Fahrzeugprüfungen und straßenverkehrsrechtliche Untersuchungen dürfen nicht pauschal gleichgesetzt werden.
Offizielle Quellen und Prüfstand
Zuletzt fachlich geprüft: 26.09.2026.
DGUV: Vorschrift 3 und gültige Trägerfassung ↗DGUV Information 203-070, April 2026 (PDF), insbesondere Kapitel 4 ↗BAuA: TRBS 1201 ↗BAuA: TRBS 1203 ↗BetrSichV § 14: Prüfungen und Aufzeichnungen ↗BGHM: geltendes Vorschriftenverzeichnis ↗BGHM: DGUV 68 § 7 ↗DGUV: Vorschrift 70 Fahrzeuge ↗Individuelle Unterstützung bei Bedarf
