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Greenwashing: Neue Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026
Umweltaussagen sollen verständlich, überprüfbar und zutreffend sein. Prüfen Sie jetzt Claims, Siegel und Klimaversprechen – vom Produktetikett bis zur Website.
Kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Quellen und Prüfstände finden Sie beim jeweiligen Thema.
Individuelle Relevanz prüfen lassenWas gilt ab 27. September 2026?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 stärkt den Schutz von Verbrauchern gegen irreführende Umweltwerbung. Deutschland setzt sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG um (BGBl. 2026 I Nr. 43, veröffentlicht am 19.02.2026). Artikel 2 Absatz 1 des verkündeten Änderungsgesetzes bestimmt den 27.09.2026 als Inkrafttreten dieser Regeln. Am Prüfdatum 26.09.2026 liegt dieser Beginn noch einen Tag voraus. Bereits bestehende Irreführungsverbote gelten unabhängig davon.
Der separate Vorschlag „Green Claims Directive“ (COM(2023)166, Verfahren 2023/0085(COD)) wird hier nicht als verabschiedetes oder anwendbares Recht dargestellt. Die verifizierten EU-Verfahrensinformationen belegen keine anwendbare Endfassung. Eine pauschale externe Vorabprüfung jeder Umweltaussage wird daraus nicht abgeleitet.
Welche Aussagen sind besonders prüfbedürftig?
„Umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „klimafreundlich“, „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „ökologisch“, „ressourcenschonend“ oder „biologisch abbaubar“ benötigen eine Prüfung des konkreten Aussagegehalts. Entscheidend sind Wortlaut, Bilder, Kontext, Nachweise und Reichweite der Aussage – nicht nur ein einzelnes Wort.
Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, sind von dem neuen ausdrücklichen Verbot erfasst. Eine spezifische, zutreffende Aussage mit klarer Bezugsgröße ist anders zu prüfen. „Nachhaltig“ kann zudem soziale Aspekte versprechen, die ein reiner Umweltnachweis nicht abdeckt.
Nachhaltigkeitssiegel und Umweltlabels
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nicht auf einer bloß selbst erfundenen Vertrauensbehauptung beruhen. Die neuen Regeln verlangen ein zugrunde liegendes Zertifizierungssystem oder eine Festsetzung durch staatliche Stellen. Ein Managementsystemzertifikat beweist nicht automatisch eine bestimmte Umweltleistung des beworbenen Produkts.
Prüfen Sie Kriterien, Unabhängigkeit, Überwachung und tatsächlichen Geltungsbereich. Ein fremdes Zeichen darf nur im erlaubten Umfang verwendet werden.
Klimaneutralität, Kompensation und Zukunftsziele
Das neue Verbot erfasst Aussagen, wonach ein Produkt wegen Treibhausgaskompensation eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung hat. Eine Kompensationszahlung ist daher keine Grundlage für einen solchen Produktclaim. Zutreffende Information über ein finanziertes Klimaprojekt ist gesondert und ohne irreführende Produktwirkung zu prüfen.
Zukunftsbezogene Umweltversprechen brauchen klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen. Ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und Ressourcen ist erforderlich; unabhängige regelmäßige Überprüfung und zugängliche Ergebnisse gehören zum vorgesehenen Rahmen.
Produkt, Unternehmen, Teil oder ganzer Lebenszyklus?
Ein Vorteil der Verpackung darf nicht zum Vorteil des gesamten Produkts umgedeutet werden. Ebenso wenig darf ein einzelner Standort stellvertretend für das ganze Unternehmen beworben werden. Herstellung, Nutzung und Entsorgung haben unterschiedliche Umweltauswirkungen. Systemgrenzen und wesentliche Einschränkungen müssen zur Aussage passen.
Vergleiche benötigen vergleichbare Produkte, transparente Merkmale und nachvollziehbare Grundlagen. Gesetzlich für alle Produkte der Kategorie vorgeschriebene Eigenschaften dürfen nicht als besonderes Unterscheidungsmerkmal beworben werden.
Vor einer Umweltaussage 10 Punkte prüfen
- Ist die Aussage konkret?
- Ist sie belegbar?
- Bezieht sie sich auf Produkt oder Unternehmen?
- Ist der Lebenszyklusbezug klar?
- Sind Einschränkungen sichtbar?
- Ist das Label zulässig?
- Liegt ein belastbarer, aktueller Nachweis vor?
- Beruht die behauptete Wirkung nur auf Kompensation?
- Wird eine gesetzliche Pflicht als besonderer Vorteil beworben?
- Gibt es für eine Zukunftsaussage einen messbaren Umsetzungsplan?
Fiktive Beispiele für die Werbeprüfung
Die Beispiele sind abstrakt und betreffen keine realen Unternehmen. Auch die bessere Vorgehensweise braucht eine individuelle Prüfung.
| Aussage | Mögliches Risiko | Warum problematisch? | Bessere Vorgehensweise |
|---|---|---|---|
| „Unser Produkt ist grün.“ | Allgemeine Umweltaussage | Unklar, welcher nachweisbare Vorteil gemeint ist | Konkreten belegten Aspekt und Grenzen benennen. |
| „Klimaneutral durch Ausgleich.“ | Kompensationsbasierter Produktclaim | Erweckt neutrale Klimawirkung trotz Emissionen | Produktwirkung nicht mit Kompensation begründen; Projektinformation getrennt prüfen. |
| „Nachhaltigkeitssiegel – selbst geprüft.“ | Unzulässiges Siegel | Kein tragfähiges Zertifizierungssystem erkennbar | Rechtsgrundlage und unabhängiges System verifizieren. |
| „Komplett umweltfreundlich – recycelter Karton.“ | Teil wird zum Ganzen | Verpackungseigenschaft auf Gesamtprodukt übertragen | Tatsächlichen Materialanteil allein für die Verpackung erläutern. |
| „Bis 2030 emissionsfrei.“ | Unbelegtes Zukunftsversprechen | Keine überprüfbare Umsetzung | Umfang, Zwischenziele, Ressourcen und externe Kontrolle festlegen. |
| „Biologisch abbaubar.“ | Fehlende Bedingungen | Kann unbegrenzten Abbau in der Natur suggerieren | Medium, Bedingungen, Zeitraum und Beleg verständlich angeben. |
| „Besser als herkömmliche Produkte.“ | Unklarer Vergleich | Bezugsprodukt und Messmethode fehlen | Vergleichsgruppe, Merkmal und Methode offenlegen. |
„Unser Produkt ist grün.“
- Mögliches Risiko
- Allgemeine Umweltaussage
- Warum problematisch?
- Unklar, welcher nachweisbare Vorteil gemeint ist
- Bessere Vorgehensweise
- Konkreten belegten Aspekt und Grenzen benennen.
„Klimaneutral durch Ausgleich.“
- Mögliches Risiko
- Kompensationsbasierter Produktclaim
- Warum problematisch?
- Erweckt neutrale Klimawirkung trotz Emissionen
- Bessere Vorgehensweise
- Produktwirkung nicht mit Kompensation begründen; Projektinformation getrennt prüfen.
„Nachhaltigkeitssiegel – selbst geprüft.“
- Mögliches Risiko
- Unzulässiges Siegel
- Warum problematisch?
- Kein tragfähiges Zertifizierungssystem erkennbar
- Bessere Vorgehensweise
- Rechtsgrundlage und unabhängiges System verifizieren.
„Komplett umweltfreundlich – recycelter Karton.“
- Mögliches Risiko
- Teil wird zum Ganzen
- Warum problematisch?
- Verpackungseigenschaft auf Gesamtprodukt übertragen
- Bessere Vorgehensweise
- Tatsächlichen Materialanteil allein für die Verpackung erläutern.
„Bis 2030 emissionsfrei.“
- Mögliches Risiko
- Unbelegtes Zukunftsversprechen
- Warum problematisch?
- Keine überprüfbare Umsetzung
- Bessere Vorgehensweise
- Umfang, Zwischenziele, Ressourcen und externe Kontrolle festlegen.
„Biologisch abbaubar.“
- Mögliches Risiko
- Fehlende Bedingungen
- Warum problematisch?
- Kann unbegrenzten Abbau in der Natur suggerieren
- Bessere Vorgehensweise
- Medium, Bedingungen, Zeitraum und Beleg verständlich angeben.
„Besser als herkömmliche Produkte.“
- Mögliches Risiko
- Unklarer Vergleich
- Warum problematisch?
- Bezugsprodukt und Messmethode fehlen
- Bessere Vorgehensweise
- Vergleichsgruppe, Merkmal und Methode offenlegen.
Wer prüft die Werbung?
Marketing, Fachbereich und verantwortliche Leitung sollten einen Freigabeprozess vereinbaren. Erfasst werden Website, Produktverpackung, Social Media, Broschüren und Vertriebsmaterial. Aussagen, Nachweise, Geltungsbereich, Freigabe und Wiedervorlage zusammenführen. Bei rechtlichen Zweifeln ist eine qualifizierte wettbewerbsrechtliche Prüfung sinnvoll.
Häufige Fragen
Regeln und Nachweise
Was ist Greenwashing?
Umweltbezogene Kommunikation, die einen nicht zutreffenden oder nicht ausreichend belegten Eindruck vermittelt. Auch Weglassen wesentlicher Einschränkungen oder die Gestaltung eines Siegels kann irreführen.
Was ändert sich am 27.09.2026?
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft insbesondere Regeln für allgemeine Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegel, kompensationsbasierte Produktclaims und Zukunftsversprechen.
Ist „umweltfreundlich“ verboten?
Eine allgemeine Aussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, die den Claim trägt, fällt unter das neue Verbot. Die konkrete Aussage und ihr Kontext sind zu prüfen; nicht jede präzise Umweltinformation ist verboten.
Ist „klimaneutral“ verboten?
Ein auf Kompensation gestützter Claim über neutrale Klimawirkung eines Produkts wird ausdrücklich untersagt. Andere Aussagen müssen hinsichtlich tatsächlicher Wirkung, Bezugsobjekt und Nachweisen gesondert geprüft werden.
Welche Nachweise brauche ich?
Die Belege müssen genau zur behaupteten Eigenschaft, Systemgrenze und Zeit passen. Eine allgemeine Unternehmensrichtlinie oder eine einzelne Zertifikatskopie trägt nicht automatisch jeden Produktclaim.
Was gilt für Nachhaltigkeitssiegel?
Prüfen Sie, ob ein geeignetes Zertifizierungssystem oder eine staatliche Festsetzung zugrunde liegt. Auch der erlaubte Nutzungsumfang und die tatsächlich geprüften Kriterien müssen zur Werbung passen.
Dürfen wir Klimaziele nennen?
Nur im rechtlich zulässigen Rahmen. Zukunftsaussagen benötigen überprüfbare Verpflichtungen, einen realistischen messbaren Plan, passende Ressourcen sowie die vorgesehene unabhängige Kontrolle.
Ist CO2-Kompensation selbst verboten?
Die hier behandelten Werberegeln verbieten nicht pauschal die Finanzierung eines Klimaprojekts. Sie begrenzen insbesondere, welche Produktwirkung damit gegenüber Verbrauchern behauptet werden darf.
Wie unterscheiden sich Produkt- und Unternehmensclaims?
Ein Produktclaim betrifft das konkrete Angebot; ein Unternehmensclaim kann sämtliche Tätigkeiten erfassen. Ein einzelner verbesserter Prozess belegt keine pauschale Aussage über das gesamte Unternehmen.
Umsetzung und Beschwerde
Gilt das auch für Website, Social Media und Broschüren?
Ja, der verwendete Kommunikationskanal beseitigt die Anforderungen an eine geschäftliche Aussage nicht. Bestehende Texte, Bilder, Labels und wiederverwendete Kampagnen sollten in die Prüfung einbezogen werden.
Wie beginnen wir mit der Marketingprüfung?
Legen Sie ein Verzeichnis Ihrer Umweltclaims an. Ordnen Sie jedem Claim einen aktuellen Nachweis, ein Bezugsobjekt und eine verantwortliche Freigabe zu. Prüfen Sie zuerst pauschale Siegel- und Neutralitätsversprechen.
Wer ist im Unternehmen verantwortlich?
Das Unternehmen muss die Rechtmäßigkeit seiner geschäftlichen Kommunikation sicherstellen. Eine klare interne Zuordnung zwischen Marketing, Fachverantwortlichen und Leitung hilft; sie ersetzt keine notwendige Rechtsprüfung.
Wo kann ich einen möglichen Verstoß melden?
Die externe Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale nimmt Wettbewerbsbeschwerden nach ihren Bedingungen entgegen. Sie ist keine staatliche Behörde. Über den Link verlassen Sie diese Website; wir erhalten keine Beschwerdedaten und versprechen keine anonyme Bearbeitung.
Offizielle Quellen und Prüfstand
Zuletzt fachlich geprüft: 26.09.2026.
EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/825, Artikel 1, 4 und Anhang ↗Bundesregierung: Neuregelungen September 2026 ↗Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43: UWG-Änderung, Artikel 1 und 2 (PDF) ↗Europäisches Parlament: Verfahrensstand Green Claims ↗Individuelle Unterstützung bei Bedarf
