Arbeitsschutz · Gesetz
ArbSchG
InformationArbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutz organisieren, Arbeitsbedingungen beurteilen, Maßnahmen dokumentieren und Beschäftigte unterweisen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
- Letzte Änderung
- Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), verkündet am 29.12.2025.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2025-12-30 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 23 Abs. 1; kein erstmaliges Inkrafttreten des ArbSchG.
- Anwendbarkeit
- Arbeitgeber und Beschäftigte im gesetzlichen Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 7, mit dem dort genannten vorherigen Fassungsstand; betroffen ist § 23 Abs. 3 und der neue Abs. 3a.
- Änderungsbewertung
- Die behördliche Zusammenarbeit wird erweitert: Konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz werden ausdrücklich in die Unterrichtung einbezogen. Verweise zum Aufenthaltsrecht und die Gesetzesbezeichnung zur Schwarzarbeitsbekämpfung werden angepasst. Der neue Absatz 3a ermöglicht den Informationsaustausch über die Generalzolldirektion bei bestimmten grenzüberschreitenden Ersuchen zu Arbeitsschutzbedingungen.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Zuständigkeiten für Behördenanfragen und die Bereitstellung einschlägiger Beschäftigungsunterlagen prüfen. Die konkrete Änderung betrifft Behördenzusammenarbeit; sie legt keinen neuen allgemeinen Turnus für Gefährdungsbeurteilungen fest.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmenpläne, Unterweisungsnachweise
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026
Maschinen / Produktion · Verordnung
BetrSichV
InformationBetriebssicherheitsverordnung
Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, notwendige Schutzmaßnahmen und erforderliche Prüfungen organisieren.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
- Letzte Änderung
- Art. 27 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347), verkündet am 22.12.2025.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 27 des Gesetzes vom 18.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2025-12-23 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 29.
- Anwendbarkeit
- Betriebe, die Arbeitsmittel verwenden; besondere Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 27; ausschließlich § 1 Abs. 4 Satz 1.
- Änderungsbewertung
- Der Verweis auf die Definition von Energieanlagen im Energiewirtschaftsgesetz wird von § 3 Nummer 15 auf § 3 Nummer 32 angepasst. Betroffen ist die Abgrenzung des Abschnitts 3 für bestimmte Druckanlagen. Dieser Änderungsakt enthält keine Neuregelung allgemeiner Prüfintervalle.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei betroffenen Energie- und Druckanlagen die Anwendungsabgrenzung und Verweise in Kataster, Anlagenunterlagen und Prüfplanung überprüfen. Die abweichende Regelung für Gasfüllanlagen in § 1 Abs. 4 Satz 2 ist gesondert zu berücksichtigen.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Arbeitsmittelverzeichnis, GBU, Prüf- und Wartungsnachweise
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026
Gefahrstoffe · Verordnung
GefStoffV
Prüfung erforderlichGefahrstoffverordnung
Stoffinformationen ermitteln, Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen einschließlich geeigneter Information und Unterweisung umsetzen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44
- Letzte Änderung
- Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), verkündet am 19.12.2025; Berichtigung vom 20.02.2026, verkündet am 25.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 44).
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2025-12-20 – Inkrafttreten der Änderungsverordnung nach Art. 3. Die Berichtigung vom Februar 2026 ist gesondert bezeichnet; ihr Verkündungsdatum wird nicht als neuer allgemeiner Anwendungsbeginn ausgegeben.
- Anwendbarkeit
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und weitere im Anwendungsbereich erfasste Situationen.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: Art. 1 der letzten Änderungsverordnung einschließlich der amtlichen Berichtigung. Die Reform von 2024 ist hier der vorherige Stand, nicht Gegenstand eines vollständigen eigenen Vergleichs.
- Änderungsbewertung
- Für Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich wird eine behördliche Genehmigung eingeführt; eine Zulassung für den hohen Risikobereich schließt sie ein. Anzeigen werden um Angaben zu eingesetzten Beschäftigten sowie Fachkunde- und Vorsorgenachweise ergänzt. Weitere Änderungen betreffen Biozid-Anzeigen der Hauptgruppe 3, Gefahrenbegriffe mit CLP-Bezug, die Streichung des § 3 und bisheriger Ausnahmeregelungen sowie Behördenaufgaben, Verweise und Sanktionsregelungen. Die Berichtigung ergänzt insbesondere § 2 Abs. 1a und streicht § 2 Abs. 1 Nr. 1a.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich Genehmigungsstatus, Anzeigeverfahren und erforderliche Nachweise mit der zuständigen Stelle klären. Zusätzlich betriebliche Stoffinformationen und gegebenenfalls Biozid-Anzeigeprozesse auf die geänderten Regeln abgleichen. Der angegebene Termin gilt ausschließlich für den genannten Asbest-Genehmigungsnachweis.
- Frist
- 2026-12-19 – Nur bei Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich: Genehmigung nach § 11a Abs. 4a bis zum Ablauf dieses Tages nachweisen (§ 25 Abs. 9). Keine allgemeine Frist für alle Gefahrstofftätigkeiten.
- Betroffene Dokumente
- Gefahrstoffkataster, Sicherheitsdatenblätter, GBU, Betriebsanweisungen
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026
Arbeitsschutz · Verordnung
ArbStättV
Prüfung erforderlichArbeitsstättenverordnung
Arbeitsräume, Verkehrswege, Fluchtwege und weitere Arbeitsbedingungen sicher gestalten; Bildschirmarbeitsplätze berücksichtigen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
- Letzte Änderung
- Art. 10 des Cannabisgesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), verkündet am 27.03.2024.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 10 des Gesetzes vom 27.03.2024: zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2024-04-01 – Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 nach Art. 15 Abs. 1. Die späteren Termine in Art. 15 Abs. 2 und 3 betreffen andere Vorschriften.
- Anwendbarkeit
- Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 10; ausschließlich § 5 Abs. 1 Satz 1 zum Nichtraucherschutz.
- Änderungsbewertung
- Der bisherige Bezug auf Tabakrauch wird erweitert: Nichtrauchende Beschäftigte sind auch vor Rauch und Dampf aus Cannabisprodukten und elektronischen Zigaretten zu schützen. Die Vorschrift erfasst weiterhin Tabakprodukte.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Nichtraucherschutz, Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Rauchregelungen auf Cannabisprodukte und elektronische Zigaretten abgleichen. Erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und Beschäftigte informieren; ein allgemeines oder bereichsbezogenes Rauchverbot richtet sich nach der Erforderlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Arbeitsstätten-GBU, betriebliche Rauchregelungen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026
Arbeitsschutz · Gesetz
ASiG
InformationArbeitssicherheitsgesetz
Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie deren Zusammenarbeit organisieren.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868
- Letzte Änderung
- Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 868), verkündet am 24.04.2013.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20.04.2013: zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2013-08-01 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 7 Abs. 1. Die Ausnahmen in Abs. 2 und 3 betreffen nicht die hier geänderte Anwendungsabgrenzung.
- Anwendbarkeit
- Betriebe mit erforderlicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 3 Abs. 5; ausschließlich die Neufassung von § 17 Abs. 2 Satz 1. Kein vollständiger Vergleich des Seearbeitsrechts.
- Änderungsbewertung
- Die Anwendungsabgrenzung für die Seeschifffahrt wird neu gefasst. Gleichwertige Regelungen des Seearbeitsgesetzes und anderer Vorschriften der Seeschifffahrt gelten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge. Der Änderungsakt ändert keine allgemeinen Bestellpflichten für Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei Besatzungsmitgliedern auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge die gleichwertigen seearbeitsrechtlichen Regelungen und die Abgrenzung zur ASiG-Betreuung prüfen. Für andere Betriebe folgt aus diesem Änderungsakt keine allgemeine Umstellung der Betreuung.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Bestellungen, Betreuungsvereinbarungen, Tätigkeitsberichte
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026
Allgemeines Unternehmen · Gesetz
ArbZG
InformationArbeitszeitgesetz
Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nach den anwendbaren Regeln gestalten.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
- Letzte Änderung
- Art. 52 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), verkündet am 29.10.2024.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 52 des Gesetzes vom 23.10.2024: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2025-01-01 – Inkrafttreten nach Art. 74 Abs. 1: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Keine der Ausnahmen in Abs. 2 bis 13 betrifft Art. 52.
- Anwendbarkeit
- Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Anwendungsbereich; Ausnahmen gesondert prüfen.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 52; ausschließlich § 16 Abs. 1 zur Bereitstellung der vorgeschriebenen Rechts- und Vereinbarungstexte.
- Änderungsbewertung
- Die vorgeschriebenen Kopien des Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der genannten Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitgestellt werden. Auslegen oder Aushängen bleibt möglich. Arbeitszeitgrenzen und Aufzeichnungspflichten sind nicht Gegenstand dieses Änderungsartikels.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei digitaler Bereitstellung prüfen, ob Beschäftigte über die betriebsübliche Technik tatsächlich auf die vollständigen, einschlägigen Texte zugreifen können. Zuständigkeit für deren Aktualisierung festlegen. Eine vorhandene Bereitstellung durch Auslage oder Aushang muss wegen dieser Änderung nicht zwingend digitalisiert werden.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Gesetzes- und Verordnungskopien, einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, betriebliche Informationsablage
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026
Arbeitsschutz · Gesetz
MuSchG
Prüfung erforderlichMutterschutzgesetz
Tätigkeitsbezogene Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Mutterschutzes beurteilen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
- Letzte Änderung
- Art. 13 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), verkündet am 29.12.2025.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 13 des Gesetzes vom 22.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-01-01 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 14 Abs. 1. Die Ausnahmen in Abs. 1a bis 5 betreffen andere Artikel.
- Anwendbarkeit
- Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung schwangerer oder stillender Personen im gesetzlichen Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 13; neuer § 20 Abs. 4 zur Zuschussberechnung. Die vorherige Änderung vom Februar 2025 ist kein Bestandteil dieses Einzelvergleichs.
- Änderungsbewertung
- Für bestimmte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässige Personen gelten besondere Abzüge bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld. Steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, werden grundsätzlich nur Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Ist der Zuschuss dort steuerfrei, bleiben dagegen alle gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei betroffenen grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen die Ansässigkeit nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen, das Besteuerungsrecht und die tatsächliche Steuerpflicht des Zuschusses mit der Entgeltabrechnung fachlich klären. Die Berechnung entsprechend prüfen; ein Auslandswohnsitz allein genügt für die Sonderregel nicht.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Entgeltabrechnung, Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, Nachweise zur steuerlichen Ansässigkeit und Besteuerung
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Arbeitsschutz · Gesetz
JArbSchG
Prüfung erforderlichJugendarbeitsschutzgesetz
Altersbezogene Schutzvorgaben, Arbeitszeiten und Einschränkungen gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
- Letzte Änderung
- Art. 53 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), verkündet am 29.10.2024.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 53 des Gesetzes vom 23.10.2024: zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2025-01-01 – Inkrafttreten nach Art. 74 Abs. 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Keine der Ausnahmen in Abs. 2 bis 13 betrifft Art. 53.
- Anwendbarkeit
- Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, soweit gesetzlich zulässig.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 53 Nr. 1 bis 4; neuer § 1a sowie Änderungen der §§ 47, 48, 54 Abs. 3 und 59 Abs. 1.
- Änderungsbewertung
- Der neue § 1a erlaubt bei vorgeschriebenen schriftlichen Handlungen grundsätzlich Textform; ausgenommen bleiben § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 21a Abs. 2. Gesetz und Behördenanschrift, Informationen zu Arbeitszeit und Pausen sowie einschlägige behördliche Bewilligungen können nun auch über betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitgestellt oder ausgelegt werden. Aushang bleibt möglich; die zugehörigen Bußgeldtatbestände werden angepasst.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei regelmäßig mindestens einem Jugendlichen Gesetz und Anschrift der Aufsichtsbehörde zugänglich bereitstellen (§ 47); bei regelmäßig mindestens drei Jugendlichen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und Pausen (§ 48). Digitale Zugänglichkeit und gegebenenfalls Bekanntgabe einer Bewilligung nach § 54 Abs. 3 prüfen. Die beiden Ausnahmen von der Textform in Formularen und Vereinbarungen beachten.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Gesetzeskopie, Anschrift der Aufsichtsbehörde, Arbeitszeit- und Pauseninformation, Bewilligungen, Formulare und Vereinbarungen
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Wasserhaushaltsgesetz
Erlaubnisse, Sorgfaltspflichten und wasserbezogene Anforderungen passend zu Anlagen und Tätigkeiten erfassen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
- Letzte Änderung
- Art. 8 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), verkündet am 28.07.2026.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 8 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-07-29 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung. Die Ausnahmen in Abs. 2 und 3 betreffen Art. 10 und 19.
- Anwendbarkeit
- Gewässerbenutzung, Abwasser und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 8 Nr. 1 bis 8; §§ 7, 19, 45l, 50, 62, 62a, 67 und 70a.
- Änderungsbewertung
- § 19 Abs. 3 regelt die Beteiligung der Wasserbehörde grundsätzlich als Benehmen. Für Deponien, Rohrfernleitungen und bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg bleibt Einvernehmen erforderlich, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden genügt auch dort Benehmen. Hochwasser- und Küstenschutz sowie die genannten Hafenausbauvorhaben erhalten besonderes Gewicht in der Abwägung. Weitere Änderungen aktualisieren Ressortbezeichnungen und die Zuständigkeitsermächtigung für Meeresgewässer.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei betroffenen Planfeststellungen oder bergrechtlichen Verfahren die notwendige Beteiligung der Wasserbehörde mit der zuständigen Stelle klären. Bei Hochwasser-, Küstenschutz- und Hafenausbauvorhaben die neuen Abwägungsvorgaben berücksichtigen; Voraussetzungen und Schwellenwerte des § 70a gesondert prüfen. Daraus folgt keine pauschale Genehmigungsfreiheit für Gewässerbenutzungen.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellungs- und Betriebsplanunterlagen, Behördenbeteiligung, Abwägungsunterlagen
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagenbezogene Schutz-, Dokumentations- und gegebenenfalls Prüfpflichten bestimmen.
Basisstand: Historischer Änderungsvergleich noch offen; keine unbestätigte Einzeländerung bewertet.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
- Letzte Änderung
- Fassungsangabe: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
- Vorgängerversion
- Kein historischer Versionsvergleich hinterlegt.
- Anwendung / Inkrafttreten
- Je Vorschrift und Einzelregelung prüfen.
- Anwendbarkeit
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Basisaufnahme; kein vollständiger historischer Änderungsvergleich hinterlegt.
- Änderungsbewertung
- Basisaufnahme. Keine neue Einzeländerung aus einem historischen Vergleich bestätigt.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Anwendbarkeit und vorhandene Umsetzung anhand der genannten betrieblichen Unterlagen prüfen.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Anlagendokumentation, Einstufungen, Prüfberichte, Betriebsanweisungen
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 13.09.2026
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Abfälle vermeiden, ordnungsgemäß verwerten oder beseitigen und einschlägige Organisationspflichten beachten.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 17 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
- Letzte Änderung
- Art. 17 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), verkündet am 28.07.2026. Die amtliche Gesamtausgabe kennzeichnet die Juli-Änderungen weiterhin als textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 17 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-07-29 – Inkrafttreten von Art. 17 nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung. Ein dokumentarischer Bearbeitungshinweis verschiebt diesen gesetzlichen Termin nicht.
- Anwendbarkeit
- Erzeugung, Besitz und Bewirtschaftung von Abfällen im Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 17 Nr. 1 bis 3; § 35 Abs. 3, neuer § 35a und Neufassung des § 37. Die Änderung vom 13.07.2026 ist hier nur der vorherige Fassungsstand.
- Änderungsbewertung
- Für Deponie-Zulassungsverfahren wird der Verweis zur Plangenehmigung angepasst. Der neue § 35a ermöglicht einen von der Behörde beauftragten Projektmanager mit Zustimmung und auf Kosten des Vorhabenträgers; die Entscheidung verbleibt bei der Behörde. § 37 regelt den vorzeitigen Baubeginn neu, mit Anforderungen unter anderem an private Rechte, grundsätzlich reversible Maßnahmen, Schadenersatz und Wiederherstellung. Begrenzte Ausnahmen sowie Sicherheitsleistung und Rechtsschutz werden geregelt.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei Errichtung oder Änderung einer Deponie prüfen, ob Verfahrensunterstützung durch einen Projektmanager sinnvoll ist, und Kosten sowie Zuständigkeiten klären. Vorzeitige Maßnahmen erst nach behördlicher Zulassung und Prüfung der konkreten Voraussetzungen planen. Der Änderungsakt begründet keine allgemeine Pflicht für Abfallerzeuger, einen Projektmanager zu bestellen.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Deponieanträge, Verfahrensplanung, Projektmanager-Beauftragung, Zulassung vorzeitigen Beginns, private Rechte und Sicherheiten
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlagenbezogene Pflichten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und einschlägige Genehmigungsauflagen steuern.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84 Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
- Letzte Änderung
- Art. 3 des Gesetzes vom 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183), verkündet am 24.06.2026. Amtlicher Hinweis: textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 3 des Gesetzes vom 18.06.2026: zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-06-25 – Art. 7 Abs. 2 ordnet für Art. 3 ausdrücklich den Tag nach der Verkündung an; der allgemeine Termin 01.07.2026 gilt hierfür nicht.
- Anwendbarkeit
- Insbesondere Betreiber emissionsrelevanter Anlagen; Genehmigungsbedürftigkeit gesondert prüfen.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt Art. 3; neuer § 37n und zugehörige Inhaltsübersicht. Die vorangegangene Änderung vom 01.06.2026 ist hier nur der vorherige Stand.
- Änderungsbewertung
- Der neue § 37n regelt Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805 für betroffene Schifffahrtsunternehmen. Das Umweltbundesamt erhält Zuständigkeiten für Festsetzung, Erfassung, Ausstellung und Überprüfung. Rechtsbehelfe gegen die genannten Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung; die örtliche Gerichtszuständigkeit wird bestimmt.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Bei betroffenen Schifffahrtsunternehmen Zuständigkeit für Zahlungs- und Konformitätsnachweise sowie den Umgang mit Behördenentscheidungen klären. Dieser Artikel ändert keine allgemeinen Genehmigungs- oder Messpflichten stationärer Anlagen.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Schifffahrtsbezogene Zahlungs- und Konformitätsnachweise, Behördenbescheide, Verantwortlichkeiten
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Energieeffizienzgesetz
Energiebezogene System-, Planungs- und Informationspflichten auf betriebliche Anwendbarkeit prüfen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309); keine spätere Änderungsangabe im abgerufenen Vollzitat.
- Letzte Änderung
- Erstverkündung als Art. 1 des Gesetzes vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309), ausgegeben am 17.11.2023. Kein späterer Änderungsakt bestätigt.
- Vorgängerversion
- Keine frühere Fassung dieses Gesetzes: Erstfassung vom 13.11.2023; im aktuellen amtlichen Vollzitat ist keine spätere Änderung genannt.
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2023-11-18 – Erstmaliges Inkrafttreten nach Art. 3 am Tag nach der Verkündung. Die betrieblichen Einrichtungs- und Planungsfristen folgen gesondert aus §§ 8 und 9.
- Anwendbarkeit
- Unternehmen und Einrichtungen abhängig von gesetzlichen Schwellenwerten und weiteren Voraussetzungen.
- Vergleichsumfang
- Erstfassungsprüfung statt historischem Änderungsvergleich; hier gezielt §§ 8 und 9 zu Unternehmenssystemen und Umsetzungsplänen. Weitere Regelungen, etwa für Rechenzentren und Abwärme, gesondert prüfen.
- Änderungsbewertung
- Keine neue Rechtsänderung behauptet. Die Erstfassung verpflichtet Unternehmen oberhalb von 7,5 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem. Oberhalb von 2,5 GWh verlangt § 9 unter seinen Voraussetzungen geprüfte und veröffentlichte Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Verbrauchsschwellen und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung dokumentieren. Für bereits bis 17.11.2023 erfasste Unternehmen endete die Einrichtungsfrist am 18.07.2025; bei späterem Erreichen gilt grundsätzlich eine Frist von 20 Monaten. Die Dreijahresfrist für Pläne nach § 9 beginnt mit der dort genannten Rezertifizierung, Verlängerungseintragung oder Fertigstellung des Energieaudits. Keine einheitliche neue Frist für alle Unternehmen annehmen.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Verbrauchsdaten der letzten drei Kalenderjahre, Systemnachweise, Wirtschaftlichkeitsbewertung, bestätigte Umsetzungspläne
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Informationssicherheit · Gesetz
BDSG
InformationBundesdatenschutzgesetz
Nationale Ergänzungen zur DSGVO, etwa im Beschäftigungskontext, berücksichtigen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
- Letzte Änderung
- Art. 3 des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199), verkündet am 09.07.2026. Dokumentarische Bearbeitung laut amtlichem Hinweis noch nicht abgeschlossen.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 3 des Gesetzes vom 03.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-07-10 – Art. 16 Abs. 1: Tag nach der Verkündung. Die Ausnahmen in Abs. 2 bis 4 betreffen andere Artikel.
- Anwendbarkeit
- Verarbeitung personenbezogener Daten im ergänzenden nationalen Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Verglichen: letzter Änderungsakt Art. 3; § 62 Abs. 6 und § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9. Beide Vorschriften stehen in Teil 3 mit dem besonderen Anwendungsbereich des § 45.
- Änderungsbewertung
- § 62 Abs. 6 lässt den Vertrag oder das andere Rechtsinstrument schriftlich oder in Textform zu. § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 fasst die Angaben zu Lösch- beziehungsweise Überprüfungsfristen und zur allgemeinen Beschreibung technischer und organisatorischer Maßnahmen neu. Betroffen sind Verarbeitungen im besonderen Bereich des § 45, insbesondere durch zuständige öffentliche Stellen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie einschlägige Auftragsverarbeiter.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Zuerst prüfen, ob die konkrete Verarbeitung unter Teil 3 BDSG fällt. Nur dort die betroffenen Vertragsformen und Verzeichnisse abgleichen. Die Änderung ist keine allgemeine Lockerung der DSGVO-Pflichten gewöhnlicher Unternehmen oder ihrer Website-Datenschutzerklärung.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Auftragsverarbeitungsinstrumente und Verzeichnisse im Anwendungsbereich des Teils 3 BDSG
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026
Informationssicherheit · EU-Verordnung
DSGVO
InformationDatenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
Rechtsgrundlagen, Transparenz, Betroffenenrechte und angemessene Sicherheit organisieren.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Europäische Union
- Fassungsstand
- EUR-Lex: konsolidierte Fassung 04.05.2016
- Letzte Änderung
- Berichtigung im ABl. L 74 vom 04.03.2021, S. 35 (deutsche Sprachfassung).
- Vorgängerversion
- Deutsche Fassung vor der Berichtigung vom 04.03.2021; keine neue konsolidierte Jahresfassung unterstellt.
- Anwendung / Inkrafttreten
- Die Berichtigung enthält keinen eigenen neuen Anwendungsbeginn. Ihr Veröffentlichungsdatum wird nicht als Inkrafttreten einer neuen DSGVO ausgegeben.
- Anwendbarkeit
- Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Letzte im abgerufenen konsolidierten Text aufgeführte Berichtigung, gezielt Art. 30 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 3.
- Änderungsbewertung
- Die deutsche Sprachfassung berichtigt grammatische Bezüge im Verzeichnis von Auftragsverarbeitern, in der Dokumentation von Datenschutzverletzungen und bei Ausnahmen von der Benachrichtigung betroffener Personen.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Aktuelle Formulierungen in Vorlagen und Datenschutzprozessen verwenden. Die Berichtigung begründet keine pauschale neue Speicher- oder Umsetzungsfrist.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutzhinweise, AV-Verträge, Löschkonzept
EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 22.09.2026
Sicherheitsdienstleistungen · Gesetz
GewO § 34a
InformationGewerbeordnung – Bewachungsgewerbe
Erlaubnis- und personenbezogene Voraussetzungen sowie einschlägige Qualifikationen prüfen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202 Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
- Letzte Änderung
- Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 215; verkündet 23.07.2026.
- Vorgängerversion
- GewO vor Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 5 vom 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-07-24 – Art. 11 Abs. 1: 24.07.2026 für Art. 1 Nr. 1 und 3. Die Behördenübermittlungen nach Art. 1 Nr. 2 treten abweichend erst am 01.05.2027 in Kraft.
- Anwendbarkeit
- Gewerbsmäßige Bewachung fremden Lebens oder Eigentums.
- Vergleichsumfang
- Letzter Änderungsakt der GewO, mit Fokus auf die Abgrenzung zum Bewachungsgewerbe. § 34a selbst wird durch diesen Artikel nicht geändert.
- Änderungsbewertung
- § 6a Abs. 1 wird neu gefasst. Die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten gilt ausdrücklich nicht für Erlaubnisverfahren nach § 34a Abs. 1. Weitere Änderungen betreffen Behördenübermittlungen und die Weiterbildung von Immobilienmaklern.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Für Bewachungstätigkeiten weiterhin die erforderliche Erlaubnis einholen; aus einem unbeantworteten Antrag nach drei Monaten keine Erlaubnis ableiten. Qualifikationsanforderungen werden durch diesen Artikel nicht gelockert.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Erlaubnisunterlagen, Personal- und Qualifikationsnachweise
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026
Sicherheitsdienstleistungen · Verordnung
BewachV
InformationBewachungsverordnung
Betriebs- und Personalpflichten einschließlich vorgeschriebener Nachweise und Informationen organisieren.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
- Letzte Änderung
- Art. 2 der Verordnung vom 24.06.2019 (BGBl. I S. 882, 885), verkündet am 27.06.2019.
- Vorgängerversion
- Erstfassung der Bewachungsverordnung vom 03.05.2019 (BGBl. I S. 692).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2019-06-28 – Art. 3: Tag nach der Verkündung, 28.06.2019.
- Anwendbarkeit
- Bewachungsunternehmen und eingesetzte Wachpersonen im Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Ausschließlich die beiden Änderungen an § 8 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 6; kein Vergleich der eigenständigen Bewacherregisterverordnung.
- Änderungsbewertung
- Der Verweis in § 8 Nr. 3 wird von § 7 Nr. 4–6 auf Nr. 5–7 korrigiert. Beim Bußgeldtatbestand zum Tragen eines Schildes wird die Verknüpfung von Satz 2 und Absatz 4 in eine Alternative geändert.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Anerkennungsnachweise und Verweise in Schulungs- und Dienstunterlagen abgleichen. Keine allgemeine neue Qualifikations- oder Umstellungsfrist aus diesen Korrekturen ableiten.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Dienstanweisungen, Qualifikationsnachweise, Aufzeichnungen
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026
Maschinen / Produktion · Gesetz
ProdSG
Prüfung erforderlichProduktsicherheitsgesetz
Anwendbare Produktsicherheitsanforderungen und Rollen als Wirtschaftsakteur bestimmen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
- Letzte Änderung
- Art. 1 des Gesetzes vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 29; verkündet 05.02.2026.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 1 vom 03.02.2026: Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-02-19 – Art. 6 bestimmt den 19.02.2026 für dieses Änderungsgesetz. Keine neue allgemeine Übergangsfrist.
- Anwendbarkeit
- Bereitstellung und Ausstellung erfasster Produkte; Spezialrecht geht gegebenenfalls vor.
- Vergleichsumfang
- Letzter Änderungsakt Art. 1, Schwerpunktübersicht der Anpassung an die EU-Produktsicherheitsverordnung.
- Änderungsbewertung
- Anwendungsbereich und Begriffe werden neu geordnet. § 6 verlangt für die dort erfassten Informationen, Anweisungen und Warnhinweise nach der Verordnung (EU) 2023/988 die deutsche Sprache. Weitere Änderungen betreffen GS-Stellen, Marktüberwachung einschließlich Online-Marktplätzen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Produktgruppe und eigene Rolle bestimmen; Anleitungen, Sicherheitsinformationen und Online-Angebote auf die einschlägigen Sprach- und Informationspflichten prüfen. Bei GS-Kennzeichnung den gültigen Zuerkennungsstatus beachten. Der Termin ist nicht der erstmalige Anwendungsbeginn der EU-Verordnung.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Produktunterlagen, Kennzeichnung, Konformitätsprozesse
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026
Medizinprodukte · EU-Verordnung
MDR
Prüfung erforderlichMedizinprodukteverordnung (EU) 2017/745
Produkteinstufung, Konformitätsbewertung, QMS und Marktbeobachtung rollenspezifisch prüfen; Übergangsregeln produktbezogen bewerten.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Europäische Union
- Fassungsstand
- EUR-Lex: konsolidierte Fassung 19.07.2026
- Letzte Änderung
- Delegierte Verordnungen (EU) 2026/1359 und 2026/1451 vom 20.03.2026, veröffentlicht am 29.06.2026.
- Vorgängerversion
- Stand vor den delegierten Verordnungen (EU) 2026/1359 und 2026/1451; zuvor konsolidierter Stand 01.01.2026.
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-07-19 – Beide Änderungsakte treten nach ihrem Art. 2 am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Kein neuer allgemeiner MDR-Anwendungsbeginn.
- Anwendbarkeit
- Medizinprodukte und Wirtschaftsakteure je nach regulatorischer Rolle.
- Vergleichsumfang
- Letzte Änderungen an Art. 52 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 6 Buchst. b; kein vollständiger Vergleich aller MDR-Vorgaben.
- Änderungsbewertung
- Die Ausnahmelisten für bestimmte bewährte Implantate werden erweitert: bei Klasse IIb hinsichtlich der Bewertung der technischen Dokumentation für jedes einzelne Produkt, bei bestimmten Implantaten und Klasse-III-Produkten hinsichtlich klinischer Prüfungen. Die klinische Bewertung bleibt erforderlich; keine pauschale Befreiung vom Konformitätsbewertungsverfahren.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Produkttyp und Voraussetzungen beider Ausnahmen getrennt mit der Benannten Stelle prüfen. Klinische Evidenz, technische Dokumentation und gewähltes Bewertungsverfahren nachvollziehbar halten.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Technische Dokumentation, QMS, Produkt- und Vigilanzprozesse
EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 25.09.2026
Medizinprodukte · EU-Verordnung
IVDR
Prüfung erforderlichIn-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746
Regulatorische Rolle, Risikoklasse und erforderliches Bewertungsverfahren bestimmen; Übergänge nicht pauschalisieren.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Europäische Union
- Fassungsstand
- EUR-Lex: konsolidierte Fassung 10.01.2025
- Letzte Änderung
- Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13.06.2024, veröffentlicht am 09.07.2024; zeitversetzte Anwendung von Art. 2 Nr. 1.
- Vorgängerversion
- Konsolidierter Stand 09.07.2024, vor dem Anwendungsbeginn des neuen Art. 10a am 10.01.2025.
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2024-07-09 – Änderungsakt nach Art. 3 seit Veröffentlichung in Kraft; die hier verglichene Informationspflicht nach Art. 10a gilt erst seit 10.01.2025.
- Anwendbarkeit
- In-vitro-Diagnostika und beteiligte Wirtschaftsakteure.
- Vergleichsumfang
- Letzter Konsolidierungsschritt 10.01.2025: neuer Art. 10a gemäß Art. 2 Nr. 1. Frühere Änderungen an Übergangsfristen und Eudamed sind nicht Gegenstand dieses Vergleichs.
- Änderungsbewertung
- Bei vorhersehbaren Lieferunterbrechungen oder Einstellungen mit möglichem schwerwiegendem Schaden für Patienten oder öffentliche Gesundheit müssen Hersteller Behörde und unmittelbar Belieferte informieren. Grundsätzlich mindestens sechs Monate vorher; Ausnahmen sind vorgesehen. Informierte Wirtschaftsakteure geben die Information unverzüglich in ihrer Lieferkette weiter.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Für betroffene Produkte Versorgungsrisiken, Zuständigkeit, Empfänger und rechtzeitige Weitergabe dokumentieren. Keine allgemeine Meldepflicht für jede Lieferverzögerung ableiten.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Technische Dokumentation, Leistungsbewertung, QMS
EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 25.09.2026
Lebensmittel / Lebensmittelsicherheit · Gesetz
LFGB
Prüfung erforderlichLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Nationale Schutz- und Überwachungsanforderungen zusammen mit dem einschlägigen EU-Recht berücksichtigen.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Deutschland
- Fassungsstand
- Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
- Letzte Änderung
- Art. 3 des Gesetzes vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 29; verkündet 05.02.2026.
- Vorgängerversion
- Stand vor Art. 3 vom 03.02.2026: zuletzt geändert durch Art. 11 vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2026-02-19 – Inkrafttreten nach Art. 6 am 19.02.2026; kein pauschaler Termin für die Umstellung sämtlicher Lebensmittelprozesse.
- Anwendbarkeit
- Lebensmittel, Futtermittel und weitere vom Gesetz erfasste Erzeugnisse.
- Vergleichsumfang
- Letzter Änderungsakt Art. 3 Nr. 1–12; Schwerpunktübersicht, kein vollständiger Kommentar zum Lebensmittelrecht.
- Änderungsbewertung
- Spezifische Bezüge auf mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entfallen; § 5 Abs. 2 wird neu gefasst. Weitere Anpassungen betreffen Behördenzusammenarbeit, Internetüberwachung, Probenahmen sowie Verbringungs-, Ausfuhr- und Sanktionsregeln. Ein Wegfall allgemeiner Produktsicherheitsanforderungen folgt daraus nicht.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Produktzuordnung und einschlägiges EU-Produktsicherheitsrecht abgleichen. Bei Ein- oder Ausfuhr die §§ 53 und 57 einschließlich erforderlicher Trennung und Kennzeichnung betroffener Erzeugnisse prüfen; Verfahrensverweise aktualisieren.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Produkt- und Kennzeichnungsprüfung, Kontrollnachweise
Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026
Lebensmittel / Lebensmittelsicherheit · EU-Verordnung
EG 852/2004
Prüfung erforderlichVerordnung über Lebensmittelhygiene
Hygienische Grundbedingungen und erforderliche HACCP-basierte Verfahren passend zur Tätigkeit organisieren.
Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Europäische Union
- Fassungsstand
- EUR-Lex: konsolidierte Fassung 24.03.2021
- Letzte Änderung
- Verordnung (EU) 2021/382 vom 03.03.2021; ABl. L 74 vom 04.03.2021, S. 3–6.
- Vorgängerversion
- Vorheriger konsolidierter Stand laut EUR-Lex: 20.04.2009.
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2021-03-24 – Art. 2: zwanzigster Tag nach Veröffentlichung am 04.03.2021. Keine zusätzliche allgemeine Übergangsfrist.
- Anwendbarkeit
- Lebensmittelunternehmen im jeweiligen Anwendungsbereich.
- Vergleichsumfang
- Änderung der Anhänge I und II durch Verordnung (EU) 2021/382.
- Änderungsbewertung
- Ergänzt werden Allergenmanagement, Bedingungen für Lebensmittelspenden und eine nachweisbare Lebensmittelsicherheitskultur. Bei der Umsetzung sind Art und Größe des Unternehmens zu berücksichtigen.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Reinigungs- und Kontrollverfahren für gemeinsam genutzte Ausrüstung prüfen, bei Spenden Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum unterscheiden und Verantwortlichkeiten, Kommunikation sowie Schulung dokumentieren.
- Frist
- Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
- Betroffene Dokumente
- Hygienepläne, Gefahrenanalyse, Überwachungs- und Schulungsnachweise
EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026
Maschinen / Produktion · EU-Verordnung
EU 2023/1230
Prüfung erforderlichEU-Maschinenverordnung
Die Verordnung löst die Maschinenrichtlinie ab. Der allgemeine Anwendungsbeginn ist der 20.01.2027; einzelne Bestimmungen gelten früher.
Basisstand: Historischer Änderungsvergleich noch offen; keine unbestätigte Einzeländerung bewertet.
Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
- Rechtsraum
- Europäische Union
- Fassungsstand
- EU-Verordnung 2023/1230; EUR-Lex konsolidierter Stand 27.07.2026
- Letzte Änderung
- Nicht gesondert bestätigt; amtlichen Fassungsstand beachten.
- Vorgängerversion
- Kein historischer Versionsvergleich hinterlegt.
- Anwendung / Inkrafttreten
- 2027-01-20 – Allgemeiner Anwendungsbeginn, nicht das Inkrafttreten des letzten Änderungsakts. Einzelne Vorschriften gelten früher.
- Anwendbarkeit
- Hersteller und weitere Wirtschaftsakteure erfasster Maschinen und dazugehöriger Produkte.
- Vergleichsumfang
- Basisaufnahme; kein vollständiger historischer Änderungsvergleich hinterlegt.
- Änderungsbewertung
- Wechsel vom Richtlinienrahmen zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Allgemeiner Anwendungsbeginn 20.01.2027; Inkrafttreten und Anwendbarkeit sind zu unterscheiden.
- Möglicher Handlungsbedarf
- Für geplantes Inverkehrbringen ab dem Anwendungsbeginn die passende Rechtsgrundlage und erforderliche Produktunterlagen frühzeitig prüfen.
- Frist
- 2027-01-20 – Allgemeiner Anwendungsbeginn für erfasste Produkte; keine pauschale betriebliche Umrüstfrist.
- Betroffene Dokumente
- Technische Dokumentation, Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Entwicklungsprozesse
EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 13.09.2026