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Rechtliche Anforderungen strukturiert erfassen.

Ein öffentliches Basis-Rechtskataster als Orientierung für Unternehmen. Nach Themen filtern, den Anwendungsbereich prüfen und relevante Anforderungen in die eigene Organisation übertragen.

Kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Quellen und Prüfstände finden Sie beim jeweiligen Thema.

Die Anwendbarkeit entscheidet sich im Betrieb.

Diese Auswahl ist weder vollständig noch ein individuelles Rechtskataster. Genehmigungen, Landesrecht, Satzungen und weitere branchenspezifische Regeln können zusätzlich gelten. Ein Informationsstatus bestätigt keine Rechtskonformität Ihres Unternehmens.

Die Einträge sind eine geprüfte Basisaufnahme mit Quellenverweisen. Wo kein historischer Vergleich vorliegt, wird keine neu erkannte Rechtsänderung behauptet. Geltungs- und Übergangsregeln sind im amtlichen Text zu prüfen.

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Aktuell wichtig für Unternehmen

Wichtige DGUV-Vorschriften für produzierende Unternehmen

Häufig relevant – abhängig von Tätigkeiten und Arbeitsmitteln. Geltungsbereich und aktuelle Fassung beim zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen. Insbesondere DGUV Vorschrift 2 wird trägerspezifisch in Kraft gesetzt.

DGUV: betriebliche Orientierung
VorschriftTitelTypische RelevanzWichtigste ThemenPraxisbeispiele
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der PräventionHäufig relevant für betriebliche PräventionOrganisation, Unterweisung, Erste HilfeZuständigkeiten und Unterweisungsplanung
DGUV Vorschrift 2Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitBetriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungBetreuungsmodelle, Aufgaben und UmfangBetreuung passend zur Betriebsart und -größe
DGUV Vorschrift 3Elektrische Anlagen und BetriebsmittelElektrische Arbeitsmittel und AnlagenSicherer Betrieb, Qualifikation, PrüfungenMaschinen, Verlängerungsleitungen, Ladegeräte
DGUV Vorschrift 52KraneWenn entsprechende Krane eingesetzt werdenBetrieb, Beauftragung, PrüfungHallenkran und Lastenbewegung
DGUV Vorschrift 54Winden, Hub- und ZuggeräteWenn entsprechende Geräte vorhanden sindSichere Verwendung und PrüfungKettenzug oder Seilwinde
DGUV Vorschrift 68FlurförderzeugeBei innerbetrieblichem TransportEignung, Beauftragung, VerkehrswegeStapler und Mitgängergerät unterscheiden
DGUV Vorschrift 70FahrzeugeBei Fahrzeugen im Geltungsbereich des zuständigen TrägersBetriebssicherheit und OrganisationDienst-/Transportfahrzeuge, Beladung, Prüfung
DGUV Vorschrift 1
Titel
Grundsätze der Prävention
Typische Relevanz
Häufig relevant für betriebliche Prävention
Wichtigste Themen
Organisation, Unterweisung, Erste Hilfe
Praxisbeispiele
Zuständigkeiten und Unterweisungsplanung
DGUV Vorschrift 2
Titel
Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Typische Relevanz
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Wichtigste Themen
Betreuungsmodelle, Aufgaben und Umfang
Praxisbeispiele
Betreuung passend zur Betriebsart und -größe
DGUV Vorschrift 3
Titel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Typische Relevanz
Elektrische Arbeitsmittel und Anlagen
Wichtigste Themen
Sicherer Betrieb, Qualifikation, Prüfungen
Praxisbeispiele
Maschinen, Verlängerungsleitungen, Ladegeräte
DGUV Vorschrift 52
Titel
Krane
Typische Relevanz
Wenn entsprechende Krane eingesetzt werden
Wichtigste Themen
Betrieb, Beauftragung, Prüfung
Praxisbeispiele
Hallenkran und Lastenbewegung
DGUV Vorschrift 54
Titel
Winden, Hub- und Zuggeräte
Typische Relevanz
Wenn entsprechende Geräte vorhanden sind
Wichtigste Themen
Sichere Verwendung und Prüfung
Praxisbeispiele
Kettenzug oder Seilwinde
DGUV Vorschrift 68
Titel
Flurförderzeuge
Typische Relevanz
Bei innerbetrieblichem Transport
Wichtigste Themen
Eignung, Beauftragung, Verkehrswege
Praxisbeispiele
Stapler und Mitgängergerät unterscheiden
DGUV Vorschrift 70
Titel
Fahrzeuge
Typische Relevanz
Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich des zuständigen Trägers
Wichtigste Themen
Betriebssicherheit und Organisation
Praxisbeispiele
Dienst-/Transportfahrzeuge, Beladung, Prüfung
Prüfungen, Qualifikation und praktische Einordnung im Detail →

Geprüft am 26.09.2026 · BGHM-Vorschriftenverzeichnis ↗

23 von 23 Einträgen

Arbeitsschutz · Gesetz

ArbSchG

Information

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutz organisieren, Arbeitsbedingungen beurteilen, Maßnahmen dokumentieren und Beschäftigte unterweisen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Letzte Änderung
Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), verkündet am 29.12.2025.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236).
Anwendung / Inkrafttreten
2025-12-30 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 23 Abs. 1; kein erstmaliges Inkrafttreten des ArbSchG.
Anwendbarkeit
Arbeitgeber und Beschäftigte im gesetzlichen Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 7, mit dem dort genannten vorherigen Fassungsstand; betroffen ist § 23 Abs. 3 und der neue Abs. 3a.
Änderungsbewertung
Die behördliche Zusammenarbeit wird erweitert: Konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz werden ausdrücklich in die Unterrichtung einbezogen. Verweise zum Aufenthaltsrecht und die Gesetzesbezeichnung zur Schwarzarbeitsbekämpfung werden angepasst. Der neue Absatz 3a ermöglicht den Informationsaustausch über die Generalzolldirektion bei bestimmten grenzüberschreitenden Ersuchen zu Arbeitsschutzbedingungen.
Möglicher Handlungsbedarf
Zuständigkeiten für Behördenanfragen und die Bereitstellung einschlägiger Beschäftigungsunterlagen prüfen. Die konkrete Änderung betrifft Behördenzusammenarbeit; sie legt keinen neuen allgemeinen Turnus für Gefährdungsbeurteilungen fest.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmenpläne, Unterweisungsnachweise

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026

Maschinen / Produktion · Verordnung

BetrSichV

Information

Betriebssicherheitsverordnung

Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, notwendige Schutzmaßnahmen und erforderliche Prüfungen organisieren.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Letzte Änderung
Art. 27 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347), verkündet am 22.12.2025.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 27 des Gesetzes vom 18.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146).
Anwendung / Inkrafttreten
2025-12-23 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 29.
Anwendbarkeit
Betriebe, die Arbeitsmittel verwenden; besondere Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 27; ausschließlich § 1 Abs. 4 Satz 1.
Änderungsbewertung
Der Verweis auf die Definition von Energieanlagen im Energiewirtschaftsgesetz wird von § 3 Nummer 15 auf § 3 Nummer 32 angepasst. Betroffen ist die Abgrenzung des Abschnitts 3 für bestimmte Druckanlagen. Dieser Änderungsakt enthält keine Neuregelung allgemeiner Prüfintervalle.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei betroffenen Energie- und Druckanlagen die Anwendungsabgrenzung und Verweise in Kataster, Anlagenunterlagen und Prüfplanung überprüfen. Die abweichende Regelung für Gasfüllanlagen in § 1 Abs. 4 Satz 2 ist gesondert zu berücksichtigen.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Arbeitsmittelverzeichnis, GBU, Prüf- und Wartungsnachweise

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026

Gefahrstoffe · Verordnung

GefStoffV

Prüfung erforderlich

Gefahrstoffverordnung

Stoffinformationen ermitteln, Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen einschließlich geeigneter Information und Unterweisung umsetzen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44
Letzte Änderung
Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), verkündet am 19.12.2025; Berichtigung vom 20.02.2026, verkündet am 25.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 44).
Vorgängerversion
Stand vor Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384).
Anwendung / Inkrafttreten
2025-12-20 – Inkrafttreten der Änderungsverordnung nach Art. 3. Die Berichtigung vom Februar 2026 ist gesondert bezeichnet; ihr Verkündungsdatum wird nicht als neuer allgemeiner Anwendungsbeginn ausgegeben.
Anwendbarkeit
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und weitere im Anwendungsbereich erfasste Situationen.
Vergleichsumfang
Verglichen: Art. 1 der letzten Änderungsverordnung einschließlich der amtlichen Berichtigung. Die Reform von 2024 ist hier der vorherige Stand, nicht Gegenstand eines vollständigen eigenen Vergleichs.
Änderungsbewertung
Für Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich wird eine behördliche Genehmigung eingeführt; eine Zulassung für den hohen Risikobereich schließt sie ein. Anzeigen werden um Angaben zu eingesetzten Beschäftigten sowie Fachkunde- und Vorsorgenachweise ergänzt. Weitere Änderungen betreffen Biozid-Anzeigen der Hauptgruppe 3, Gefahrenbegriffe mit CLP-Bezug, die Streichung des § 3 und bisheriger Ausnahmeregelungen sowie Behördenaufgaben, Verweise und Sanktionsregelungen. Die Berichtigung ergänzt insbesondere § 2 Abs. 1a und streicht § 2 Abs. 1 Nr. 1a.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich Genehmigungsstatus, Anzeigeverfahren und erforderliche Nachweise mit der zuständigen Stelle klären. Zusätzlich betriebliche Stoffinformationen und gegebenenfalls Biozid-Anzeigeprozesse auf die geänderten Regeln abgleichen. Der angegebene Termin gilt ausschließlich für den genannten Asbest-Genehmigungsnachweis.
Frist
2026-12-19 – Nur bei Asbest-Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich: Genehmigung nach § 11a Abs. 4a bis zum Ablauf dieses Tages nachweisen (§ 25 Abs. 9). Keine allgemeine Frist für alle Gefahrstofftätigkeiten.
Betroffene Dokumente
Gefahrstoffkataster, Sicherheitsdatenblätter, GBU, Betriebsanweisungen

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026

Arbeitsschutz · Verordnung

ArbStättV

Prüfung erforderlich

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsräume, Verkehrswege, Fluchtwege und weitere Arbeitsbedingungen sicher gestalten; Bildschirmarbeitsplätze berücksichtigen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Letzte Änderung
Art. 10 des Cannabisgesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), verkündet am 27.03.2024.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 10 des Gesetzes vom 27.03.2024: zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).
Anwendung / Inkrafttreten
2024-04-01 – Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 nach Art. 15 Abs. 1. Die späteren Termine in Art. 15 Abs. 2 und 3 betreffen andere Vorschriften.
Anwendbarkeit
Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 10; ausschließlich § 5 Abs. 1 Satz 1 zum Nichtraucherschutz.
Änderungsbewertung
Der bisherige Bezug auf Tabakrauch wird erweitert: Nichtrauchende Beschäftigte sind auch vor Rauch und Dampf aus Cannabisprodukten und elektronischen Zigaretten zu schützen. Die Vorschrift erfasst weiterhin Tabakprodukte.
Möglicher Handlungsbedarf
Nichtraucherschutz, Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Rauchregelungen auf Cannabisprodukte und elektronische Zigaretten abgleichen. Erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und Beschäftigte informieren; ein allgemeines oder bereichsbezogenes Rauchverbot richtet sich nach der Erforderlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Arbeitsstätten-GBU, betriebliche Rauchregelungen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026

Arbeitsschutz · Gesetz

ASiG

Information

Arbeitssicherheitsgesetz

Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie deren Zusammenarbeit organisieren.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868
Letzte Änderung
Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 868), verkündet am 24.04.2013.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20.04.2013: zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).
Anwendung / Inkrafttreten
2013-08-01 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 7 Abs. 1. Die Ausnahmen in Abs. 2 und 3 betreffen nicht die hier geänderte Anwendungsabgrenzung.
Anwendbarkeit
Betriebe mit erforderlicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 3 Abs. 5; ausschließlich die Neufassung von § 17 Abs. 2 Satz 1. Kein vollständiger Vergleich des Seearbeitsrechts.
Änderungsbewertung
Die Anwendungsabgrenzung für die Seeschifffahrt wird neu gefasst. Gleichwertige Regelungen des Seearbeitsgesetzes und anderer Vorschriften der Seeschifffahrt gelten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge. Der Änderungsakt ändert keine allgemeinen Bestellpflichten für Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei Besatzungsmitgliedern auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge die gleichwertigen seearbeitsrechtlichen Regelungen und die Abgrenzung zur ASiG-Betreuung prüfen. Für andere Betriebe folgt aus diesem Änderungsakt keine allgemeine Umstellung der Betreuung.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Bestellungen, Betreuungsvereinbarungen, Tätigkeitsberichte

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026

Allgemeines Unternehmen · Gesetz

ArbZG

Information

Arbeitszeitgesetz

Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nach den anwendbaren Regeln gestalten.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Letzte Änderung
Art. 52 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), verkündet am 29.10.2024.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 52 des Gesetzes vom 23.10.2024: zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).
Anwendung / Inkrafttreten
2025-01-01 – Inkrafttreten nach Art. 74 Abs. 1: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Keine der Ausnahmen in Abs. 2 bis 13 betrifft Art. 52.
Anwendbarkeit
Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Anwendungsbereich; Ausnahmen gesondert prüfen.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 52; ausschließlich § 16 Abs. 1 zur Bereitstellung der vorgeschriebenen Rechts- und Vereinbarungstexte.
Änderungsbewertung
Die vorgeschriebenen Kopien des Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der genannten Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitgestellt werden. Auslegen oder Aushängen bleibt möglich. Arbeitszeitgrenzen und Aufzeichnungspflichten sind nicht Gegenstand dieses Änderungsartikels.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei digitaler Bereitstellung prüfen, ob Beschäftigte über die betriebsübliche Technik tatsächlich auf die vollständigen, einschlägigen Texte zugreifen können. Zuständigkeit für deren Aktualisierung festlegen. Eine vorhandene Bereitstellung durch Auslage oder Aushang muss wegen dieser Änderung nicht zwingend digitalisiert werden.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Gesetzes- und Verordnungskopien, einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, betriebliche Informationsablage

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 14.09.2026

Arbeitsschutz · Gesetz

MuSchG

Prüfung erforderlich

Mutterschutzgesetz

Tätigkeitsbezogene Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Mutterschutzes beurteilen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Letzte Änderung
Art. 13 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), verkündet am 29.12.2025.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 13 des Gesetzes vom 22.12.2025: zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-01-01 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 14 Abs. 1. Die Ausnahmen in Abs. 1a bis 5 betreffen andere Artikel.
Anwendbarkeit
Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung schwangerer oder stillender Personen im gesetzlichen Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 13; neuer § 20 Abs. 4 zur Zuschussberechnung. Die vorherige Änderung vom Februar 2025 ist kein Bestandteil dieses Einzelvergleichs.
Änderungsbewertung
Für bestimmte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässige Personen gelten besondere Abzüge bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld. Steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, werden grundsätzlich nur Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Ist der Zuschuss dort steuerfrei, bleiben dagegen alle gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei betroffenen grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen die Ansässigkeit nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen, das Besteuerungsrecht und die tatsächliche Steuerpflicht des Zuschusses mit der Entgeltabrechnung fachlich klären. Die Berechnung entsprechend prüfen; ein Auslandswohnsitz allein genügt für die Sonderregel nicht.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Entgeltabrechnung, Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, Nachweise zur steuerlichen Ansässigkeit und Besteuerung

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Arbeitsschutz · Gesetz

JArbSchG

Prüfung erforderlich

Jugendarbeitsschutzgesetz

Altersbezogene Schutzvorgaben, Arbeitszeiten und Einschränkungen gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Letzte Änderung
Art. 53 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), verkündet am 29.10.2024.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 53 des Gesetzes vom 23.10.2024: zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246).
Anwendung / Inkrafttreten
2025-01-01 – Inkrafttreten nach Art. 74 Abs. 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Keine der Ausnahmen in Abs. 2 bis 13 betrifft Art. 53.
Anwendbarkeit
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, soweit gesetzlich zulässig.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 53 Nr. 1 bis 4; neuer § 1a sowie Änderungen der §§ 47, 48, 54 Abs. 3 und 59 Abs. 1.
Änderungsbewertung
Der neue § 1a erlaubt bei vorgeschriebenen schriftlichen Handlungen grundsätzlich Textform; ausgenommen bleiben § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 21a Abs. 2. Gesetz und Behördenanschrift, Informationen zu Arbeitszeit und Pausen sowie einschlägige behördliche Bewilligungen können nun auch über betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitgestellt oder ausgelegt werden. Aushang bleibt möglich; die zugehörigen Bußgeldtatbestände werden angepasst.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei regelmäßig mindestens einem Jugendlichen Gesetz und Anschrift der Aufsichtsbehörde zugänglich bereitstellen (§ 47); bei regelmäßig mindestens drei Jugendlichen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und Pausen (§ 48). Digitale Zugänglichkeit und gegebenenfalls Bekanntgabe einer Bewilligung nach § 54 Abs. 3 prüfen. Die beiden Ausnahmen von der Textform in Formularen und Vereinbarungen beachten.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Gesetzeskopie, Anschrift der Aufsichtsbehörde, Arbeitszeit- und Pauseninformation, Bewilligungen, Formulare und Vereinbarungen

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Umwelt · Gesetz

WHG

Prüfung erforderlich

Wasserhaushaltsgesetz

Erlaubnisse, Sorgfaltspflichten und wasserbezogene Anforderungen passend zu Anlagen und Tätigkeiten erfassen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Letzte Änderung
Art. 8 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), verkündet am 28.07.2026.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 8 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-07-29 – Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung. Die Ausnahmen in Abs. 2 und 3 betreffen Art. 10 und 19.
Anwendbarkeit
Gewässerbenutzung, Abwasser und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 8 Nr. 1 bis 8; §§ 7, 19, 45l, 50, 62, 62a, 67 und 70a.
Änderungsbewertung
§ 19 Abs. 3 regelt die Beteiligung der Wasserbehörde grundsätzlich als Benehmen. Für Deponien, Rohrfernleitungen und bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg bleibt Einvernehmen erforderlich, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden genügt auch dort Benehmen. Hochwasser- und Küstenschutz sowie die genannten Hafenausbauvorhaben erhalten besonderes Gewicht in der Abwägung. Weitere Änderungen aktualisieren Ressortbezeichnungen und die Zuständigkeitsermächtigung für Meeresgewässer.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei betroffenen Planfeststellungen oder bergrechtlichen Verfahren die notwendige Beteiligung der Wasserbehörde mit der zuständigen Stelle klären. Bei Hochwasser-, Küstenschutz- und Hafenausbauvorhaben die neuen Abwägungsvorgaben berücksichtigen; Voraussetzungen und Schwellenwerte des § 70a gesondert prüfen. Daraus folgt keine pauschale Genehmigungsfreiheit für Gewässerbenutzungen.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellungs- und Betriebsplanunterlagen, Behördenbeteiligung, Abwägungsunterlagen

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Umwelt · Verordnung

AwSV

Information

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagenbezogene Schutz-, Dokumentations- und gegebenenfalls Prüfpflichten bestimmen.

Basisstand: Historischer Änderungsvergleich noch offen; keine unbestätigte Einzeländerung bewertet.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Letzte Änderung
Fassungsangabe: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Vorgängerversion
Kein historischer Versionsvergleich hinterlegt.
Anwendung / Inkrafttreten
Je Vorschrift und Einzelregelung prüfen.
Anwendbarkeit
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Basisaufnahme; kein vollständiger historischer Änderungsvergleich hinterlegt.
Änderungsbewertung
Basisaufnahme. Keine neue Einzeländerung aus einem historischen Vergleich bestätigt.
Möglicher Handlungsbedarf
Anwendbarkeit und vorhandene Umsetzung anhand der genannten betrieblichen Unterlagen prüfen.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Anlagendokumentation, Einstufungen, Prüfberichte, Betriebsanweisungen

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 13.09.2026

Umwelt · Gesetz

KrWG

Prüfung erforderlich

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfälle vermeiden, ordnungsgemäß verwerten oder beseitigen und einschlägige Organisationspflichten beachten.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 17 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Letzte Änderung
Art. 17 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), verkündet am 28.07.2026. Die amtliche Gesamtausgabe kennzeichnet die Juli-Änderungen weiterhin als textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 17 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-07-29 – Inkrafttreten von Art. 17 nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung. Ein dokumentarischer Bearbeitungshinweis verschiebt diesen gesetzlichen Termin nicht.
Anwendbarkeit
Erzeugung, Besitz und Bewirtschaftung von Abfällen im Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt, Art. 17 Nr. 1 bis 3; § 35 Abs. 3, neuer § 35a und Neufassung des § 37. Die Änderung vom 13.07.2026 ist hier nur der vorherige Fassungsstand.
Änderungsbewertung
Für Deponie-Zulassungsverfahren wird der Verweis zur Plangenehmigung angepasst. Der neue § 35a ermöglicht einen von der Behörde beauftragten Projektmanager mit Zustimmung und auf Kosten des Vorhabenträgers; die Entscheidung verbleibt bei der Behörde. § 37 regelt den vorzeitigen Baubeginn neu, mit Anforderungen unter anderem an private Rechte, grundsätzlich reversible Maßnahmen, Schadenersatz und Wiederherstellung. Begrenzte Ausnahmen sowie Sicherheitsleistung und Rechtsschutz werden geregelt.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei Errichtung oder Änderung einer Deponie prüfen, ob Verfahrensunterstützung durch einen Projektmanager sinnvoll ist, und Kosten sowie Zuständigkeiten klären. Vorzeitige Maßnahmen erst nach behördlicher Zulassung und Prüfung der konkreten Voraussetzungen planen. Der Änderungsakt begründet keine allgemeine Pflicht für Abfallerzeuger, einen Projektmanager zu bestellen.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Deponieanträge, Verfahrensplanung, Projektmanager-Beauftragung, Zulassung vorzeitigen Beginns, private Rechte und Sicherheiten

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Umwelt · Gesetz

BImSchG

Information

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Anlagenbezogene Pflichten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und einschlägige Genehmigungsauflagen steuern.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84 Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Letzte Änderung
Art. 3 des Gesetzes vom 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183), verkündet am 24.06.2026. Amtlicher Hinweis: textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 3 des Gesetzes vom 18.06.2026: zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-06-25 – Art. 7 Abs. 2 ordnet für Art. 3 ausdrücklich den Tag nach der Verkündung an; der allgemeine Termin 01.07.2026 gilt hierfür nicht.
Anwendbarkeit
Insbesondere Betreiber emissionsrelevanter Anlagen; Genehmigungsbedürftigkeit gesondert prüfen.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt Art. 3; neuer § 37n und zugehörige Inhaltsübersicht. Die vorangegangene Änderung vom 01.06.2026 ist hier nur der vorherige Stand.
Änderungsbewertung
Der neue § 37n regelt Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805 für betroffene Schifffahrtsunternehmen. Das Umweltbundesamt erhält Zuständigkeiten für Festsetzung, Erfassung, Ausstellung und Überprüfung. Rechtsbehelfe gegen die genannten Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung; die örtliche Gerichtszuständigkeit wird bestimmt.
Möglicher Handlungsbedarf
Bei betroffenen Schifffahrtsunternehmen Zuständigkeit für Zahlungs- und Konformitätsnachweise sowie den Umgang mit Behördenentscheidungen klären. Dieser Artikel ändert keine allgemeinen Genehmigungs- oder Messpflichten stationärer Anlagen.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Schifffahrtsbezogene Zahlungs- und Konformitätsnachweise, Behördenbescheide, Verantwortlichkeiten

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Umwelt · Gesetz

EnEfG

Prüfung erforderlich

Energieeffizienzgesetz

Energiebezogene System-, Planungs- und Informationspflichten auf betriebliche Anwendbarkeit prüfen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309); keine spätere Änderungsangabe im abgerufenen Vollzitat.
Letzte Änderung
Erstverkündung als Art. 1 des Gesetzes vom 13.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309), ausgegeben am 17.11.2023. Kein späterer Änderungsakt bestätigt.
Vorgängerversion
Keine frühere Fassung dieses Gesetzes: Erstfassung vom 13.11.2023; im aktuellen amtlichen Vollzitat ist keine spätere Änderung genannt.
Anwendung / Inkrafttreten
2023-11-18 – Erstmaliges Inkrafttreten nach Art. 3 am Tag nach der Verkündung. Die betrieblichen Einrichtungs- und Planungsfristen folgen gesondert aus §§ 8 und 9.
Anwendbarkeit
Unternehmen und Einrichtungen abhängig von gesetzlichen Schwellenwerten und weiteren Voraussetzungen.
Vergleichsumfang
Erstfassungsprüfung statt historischem Änderungsvergleich; hier gezielt §§ 8 und 9 zu Unternehmenssystemen und Umsetzungsplänen. Weitere Regelungen, etwa für Rechenzentren und Abwärme, gesondert prüfen.
Änderungsbewertung
Keine neue Rechtsänderung behauptet. Die Erstfassung verpflichtet Unternehmen oberhalb von 7,5 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem. Oberhalb von 2,5 GWh verlangt § 9 unter seinen Voraussetzungen geprüfte und veröffentlichte Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen.
Möglicher Handlungsbedarf
Verbrauchsschwellen und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung dokumentieren. Für bereits bis 17.11.2023 erfasste Unternehmen endete die Einrichtungsfrist am 18.07.2025; bei späterem Erreichen gilt grundsätzlich eine Frist von 20 Monaten. Die Dreijahresfrist für Pläne nach § 9 beginnt mit der dort genannten Rezertifizierung, Verlängerungseintragung oder Fertigstellung des Energieaudits. Keine einheitliche neue Frist für alle Unternehmen annehmen.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Verbrauchsdaten der letzten drei Kalenderjahre, Systemnachweise, Wirtschaftlichkeitsbewertung, bestätigte Umsetzungspläne

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Informationssicherheit · Gesetz

BDSG

Information

Bundesdatenschutzgesetz

Nationale Ergänzungen zur DSGVO, etwa im Beschäftigungskontext, berücksichtigen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Letzte Änderung
Art. 3 des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199), verkündet am 09.07.2026. Dokumentarische Bearbeitung laut amtlichem Hinweis noch nicht abgeschlossen.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 3 des Gesetzes vom 03.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-07-10 – Art. 16 Abs. 1: Tag nach der Verkündung. Die Ausnahmen in Abs. 2 bis 4 betreffen andere Artikel.
Anwendbarkeit
Verarbeitung personenbezogener Daten im ergänzenden nationalen Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Verglichen: letzter Änderungsakt Art. 3; § 62 Abs. 6 und § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9. Beide Vorschriften stehen in Teil 3 mit dem besonderen Anwendungsbereich des § 45.
Änderungsbewertung
§ 62 Abs. 6 lässt den Vertrag oder das andere Rechtsinstrument schriftlich oder in Textform zu. § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 fasst die Angaben zu Lösch- beziehungsweise Überprüfungsfristen und zur allgemeinen Beschreibung technischer und organisatorischer Maßnahmen neu. Betroffen sind Verarbeitungen im besonderen Bereich des § 45, insbesondere durch zuständige öffentliche Stellen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie einschlägige Auftragsverarbeiter.
Möglicher Handlungsbedarf
Zuerst prüfen, ob die konkrete Verarbeitung unter Teil 3 BDSG fällt. Nur dort die betroffenen Vertragsformen und Verzeichnisse abgleichen. Die Änderung ist keine allgemeine Lockerung der DSGVO-Pflichten gewöhnlicher Unternehmen oder ihrer Website-Datenschutzerklärung.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Auftragsverarbeitungsinstrumente und Verzeichnisse im Anwendungsbereich des Teils 3 BDSG

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 15.09.2026

Informationssicherheit · EU-Verordnung

DSGVO

Information

Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679

Rechtsgrundlagen, Transparenz, Betroffenenrechte und angemessene Sicherheit organisieren.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Europäische Union
Fassungsstand
EUR-Lex: konsolidierte Fassung 04.05.2016
Letzte Änderung
Berichtigung im ABl. L 74 vom 04.03.2021, S. 35 (deutsche Sprachfassung).
Vorgängerversion
Deutsche Fassung vor der Berichtigung vom 04.03.2021; keine neue konsolidierte Jahresfassung unterstellt.
Anwendung / Inkrafttreten
Die Berichtigung enthält keinen eigenen neuen Anwendungsbeginn. Ihr Veröffentlichungsdatum wird nicht als Inkrafttreten einer neuen DSGVO ausgegeben.
Anwendbarkeit
Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Letzte im abgerufenen konsolidierten Text aufgeführte Berichtigung, gezielt Art. 30 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 3.
Änderungsbewertung
Die deutsche Sprachfassung berichtigt grammatische Bezüge im Verzeichnis von Auftragsverarbeitern, in der Dokumentation von Datenschutzverletzungen und bei Ausnahmen von der Benachrichtigung betroffener Personen.
Möglicher Handlungsbedarf
Aktuelle Formulierungen in Vorlagen und Datenschutzprozessen verwenden. Die Berichtigung begründet keine pauschale neue Speicher- oder Umsetzungsfrist.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutzhinweise, AV-Verträge, Löschkonzept

EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 22.09.2026

Sicherheitsdienstleistungen · Gesetz

GewO § 34a

Information

Gewerbeordnung – Bewachungsgewerbe

Erlaubnis- und personenbezogene Voraussetzungen sowie einschlägige Qualifikationen prüfen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202 Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Letzte Änderung
Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 215; verkündet 23.07.2026.
Vorgängerversion
GewO vor Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2026: zuletzt geändert durch Art. 5 vom 18.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-07-24 – Art. 11 Abs. 1: 24.07.2026 für Art. 1 Nr. 1 und 3. Die Behördenübermittlungen nach Art. 1 Nr. 2 treten abweichend erst am 01.05.2027 in Kraft.
Anwendbarkeit
Gewerbsmäßige Bewachung fremden Lebens oder Eigentums.
Vergleichsumfang
Letzter Änderungsakt der GewO, mit Fokus auf die Abgrenzung zum Bewachungsgewerbe. § 34a selbst wird durch diesen Artikel nicht geändert.
Änderungsbewertung
§ 6a Abs. 1 wird neu gefasst. Die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten gilt ausdrücklich nicht für Erlaubnisverfahren nach § 34a Abs. 1. Weitere Änderungen betreffen Behördenübermittlungen und die Weiterbildung von Immobilienmaklern.
Möglicher Handlungsbedarf
Für Bewachungstätigkeiten weiterhin die erforderliche Erlaubnis einholen; aus einem unbeantworteten Antrag nach drei Monaten keine Erlaubnis ableiten. Qualifikationsanforderungen werden durch diesen Artikel nicht gelockert.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Erlaubnisunterlagen, Personal- und Qualifikationsnachweise

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026

Sicherheitsdienstleistungen · Verordnung

BewachV

Information

Bewachungsverordnung

Betriebs- und Personalpflichten einschließlich vorgeschriebener Nachweise und Informationen organisieren.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Letzte Änderung
Art. 2 der Verordnung vom 24.06.2019 (BGBl. I S. 882, 885), verkündet am 27.06.2019.
Vorgängerversion
Erstfassung der Bewachungsverordnung vom 03.05.2019 (BGBl. I S. 692).
Anwendung / Inkrafttreten
2019-06-28 – Art. 3: Tag nach der Verkündung, 28.06.2019.
Anwendbarkeit
Bewachungsunternehmen und eingesetzte Wachpersonen im Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Ausschließlich die beiden Änderungen an § 8 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 6; kein Vergleich der eigenständigen Bewacherregisterverordnung.
Änderungsbewertung
Der Verweis in § 8 Nr. 3 wird von § 7 Nr. 4–6 auf Nr. 5–7 korrigiert. Beim Bußgeldtatbestand zum Tragen eines Schildes wird die Verknüpfung von Satz 2 und Absatz 4 in eine Alternative geändert.
Möglicher Handlungsbedarf
Anerkennungsnachweise und Verweise in Schulungs- und Dienstunterlagen abgleichen. Keine allgemeine neue Qualifikations- oder Umstellungsfrist aus diesen Korrekturen ableiten.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Dienstanweisungen, Qualifikationsnachweise, Aufzeichnungen

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026

Maschinen / Produktion · Gesetz

ProdSG

Prüfung erforderlich

Produktsicherheitsgesetz

Anwendbare Produktsicherheitsanforderungen und Rollen als Wirtschaftsakteur bestimmen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Letzte Änderung
Art. 1 des Gesetzes vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 29; verkündet 05.02.2026.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 1 vom 03.02.2026: Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-02-19 – Art. 6 bestimmt den 19.02.2026 für dieses Änderungsgesetz. Keine neue allgemeine Übergangsfrist.
Anwendbarkeit
Bereitstellung und Ausstellung erfasster Produkte; Spezialrecht geht gegebenenfalls vor.
Vergleichsumfang
Letzter Änderungsakt Art. 1, Schwerpunktübersicht der Anpassung an die EU-Produktsicherheitsverordnung.
Änderungsbewertung
Anwendungsbereich und Begriffe werden neu geordnet. § 6 verlangt für die dort erfassten Informationen, Anweisungen und Warnhinweise nach der Verordnung (EU) 2023/988 die deutsche Sprache. Weitere Änderungen betreffen GS-Stellen, Marktüberwachung einschließlich Online-Marktplätzen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.
Möglicher Handlungsbedarf
Produktgruppe und eigene Rolle bestimmen; Anleitungen, Sicherheitsinformationen und Online-Angebote auf die einschlägigen Sprach- und Informationspflichten prüfen. Bei GS-Kennzeichnung den gültigen Zuerkennungsstatus beachten. Der Termin ist nicht der erstmalige Anwendungsbeginn der EU-Verordnung.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Produktunterlagen, Kennzeichnung, Konformitätsprozesse

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026

Medizinprodukte · EU-Verordnung

MDR

Prüfung erforderlich

Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745

Produkteinstufung, Konformitätsbewertung, QMS und Marktbeobachtung rollenspezifisch prüfen; Übergangsregeln produktbezogen bewerten.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Europäische Union
Fassungsstand
EUR-Lex: konsolidierte Fassung 19.07.2026
Letzte Änderung
Delegierte Verordnungen (EU) 2026/1359 und 2026/1451 vom 20.03.2026, veröffentlicht am 29.06.2026.
Vorgängerversion
Stand vor den delegierten Verordnungen (EU) 2026/1359 und 2026/1451; zuvor konsolidierter Stand 01.01.2026.
Anwendung / Inkrafttreten
2026-07-19 – Beide Änderungsakte treten nach ihrem Art. 2 am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Kein neuer allgemeiner MDR-Anwendungsbeginn.
Anwendbarkeit
Medizinprodukte und Wirtschaftsakteure je nach regulatorischer Rolle.
Vergleichsumfang
Letzte Änderungen an Art. 52 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 6 Buchst. b; kein vollständiger Vergleich aller MDR-Vorgaben.
Änderungsbewertung
Die Ausnahmelisten für bestimmte bewährte Implantate werden erweitert: bei Klasse IIb hinsichtlich der Bewertung der technischen Dokumentation für jedes einzelne Produkt, bei bestimmten Implantaten und Klasse-III-Produkten hinsichtlich klinischer Prüfungen. Die klinische Bewertung bleibt erforderlich; keine pauschale Befreiung vom Konformitätsbewertungsverfahren.
Möglicher Handlungsbedarf
Produkttyp und Voraussetzungen beider Ausnahmen getrennt mit der Benannten Stelle prüfen. Klinische Evidenz, technische Dokumentation und gewähltes Bewertungsverfahren nachvollziehbar halten.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Technische Dokumentation, QMS, Produkt- und Vigilanzprozesse

EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 25.09.2026

Medizinprodukte · EU-Verordnung

IVDR

Prüfung erforderlich

In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746

Regulatorische Rolle, Risikoklasse und erforderliches Bewertungsverfahren bestimmen; Übergänge nicht pauschalisieren.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Europäische Union
Fassungsstand
EUR-Lex: konsolidierte Fassung 10.01.2025
Letzte Änderung
Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13.06.2024, veröffentlicht am 09.07.2024; zeitversetzte Anwendung von Art. 2 Nr. 1.
Vorgängerversion
Konsolidierter Stand 09.07.2024, vor dem Anwendungsbeginn des neuen Art. 10a am 10.01.2025.
Anwendung / Inkrafttreten
2024-07-09 – Änderungsakt nach Art. 3 seit Veröffentlichung in Kraft; die hier verglichene Informationspflicht nach Art. 10a gilt erst seit 10.01.2025.
Anwendbarkeit
In-vitro-Diagnostika und beteiligte Wirtschaftsakteure.
Vergleichsumfang
Letzter Konsolidierungsschritt 10.01.2025: neuer Art. 10a gemäß Art. 2 Nr. 1. Frühere Änderungen an Übergangsfristen und Eudamed sind nicht Gegenstand dieses Vergleichs.
Änderungsbewertung
Bei vorhersehbaren Lieferunterbrechungen oder Einstellungen mit möglichem schwerwiegendem Schaden für Patienten oder öffentliche Gesundheit müssen Hersteller Behörde und unmittelbar Belieferte informieren. Grundsätzlich mindestens sechs Monate vorher; Ausnahmen sind vorgesehen. Informierte Wirtschaftsakteure geben die Information unverzüglich in ihrer Lieferkette weiter.
Möglicher Handlungsbedarf
Für betroffene Produkte Versorgungsrisiken, Zuständigkeit, Empfänger und rechtzeitige Weitergabe dokumentieren. Keine allgemeine Meldepflicht für jede Lieferverzögerung ableiten.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Technische Dokumentation, Leistungsbewertung, QMS

EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 25.09.2026

Lebensmittel / Lebensmittelsicherheit · Gesetz

LFGB

Prüfung erforderlich

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Nationale Schutz- und Überwachungsanforderungen zusammen mit dem einschlägigen EU-Recht berücksichtigen.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Deutschland
Fassungsstand
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Letzte Änderung
Art. 3 des Gesetzes vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 29; verkündet 05.02.2026.
Vorgängerversion
Stand vor Art. 3 vom 03.02.2026: zuletzt geändert durch Art. 11 vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
Anwendung / Inkrafttreten
2026-02-19 – Inkrafttreten nach Art. 6 am 19.02.2026; kein pauschaler Termin für die Umstellung sämtlicher Lebensmittelprozesse.
Anwendbarkeit
Lebensmittel, Futtermittel und weitere vom Gesetz erfasste Erzeugnisse.
Vergleichsumfang
Letzter Änderungsakt Art. 3 Nr. 1–12; Schwerpunktübersicht, kein vollständiger Kommentar zum Lebensmittelrecht.
Änderungsbewertung
Spezifische Bezüge auf mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entfallen; § 5 Abs. 2 wird neu gefasst. Weitere Anpassungen betreffen Behördenzusammenarbeit, Internetüberwachung, Probenahmen sowie Verbringungs-, Ausfuhr- und Sanktionsregeln. Ein Wegfall allgemeiner Produktsicherheitsanforderungen folgt daraus nicht.
Möglicher Handlungsbedarf
Produktzuordnung und einschlägiges EU-Produktsicherheitsrecht abgleichen. Bei Ein- oder Ausfuhr die §§ 53 und 57 einschließlich erforderlicher Trennung und Kennzeichnung betroffener Erzeugnisse prüfen; Verfahrensverweise aktualisieren.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Produkt- und Kennzeichnungsprüfung, Kontrollnachweise

Gesetze im Internet ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026

Lebensmittel / Lebensmittelsicherheit · EU-Verordnung

EG 852/2004

Prüfung erforderlich

Verordnung über Lebensmittelhygiene

Hygienische Grundbedingungen und erforderliche HACCP-basierte Verfahren passend zur Tätigkeit organisieren.

Historischer Nachweis im unten genannten Vergleichsumfang geprüft.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Europäische Union
Fassungsstand
EUR-Lex: konsolidierte Fassung 24.03.2021
Letzte Änderung
Verordnung (EU) 2021/382 vom 03.03.2021; ABl. L 74 vom 04.03.2021, S. 3–6.
Vorgängerversion
Vorheriger konsolidierter Stand laut EUR-Lex: 20.04.2009.
Anwendung / Inkrafttreten
2021-03-24 – Art. 2: zwanzigster Tag nach Veröffentlichung am 04.03.2021. Keine zusätzliche allgemeine Übergangsfrist.
Anwendbarkeit
Lebensmittelunternehmen im jeweiligen Anwendungsbereich.
Vergleichsumfang
Änderung der Anhänge I und II durch Verordnung (EU) 2021/382.
Änderungsbewertung
Ergänzt werden Allergenmanagement, Bedingungen für Lebensmittelspenden und eine nachweisbare Lebensmittelsicherheitskultur. Bei der Umsetzung sind Art und Größe des Unternehmens zu berücksichtigen.
Möglicher Handlungsbedarf
Reinigungs- und Kontrollverfahren für gemeinsam genutzte Ausrüstung prüfen, bei Spenden Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum unterscheiden und Verantwortlichkeiten, Kommunikation sowie Schulung dokumentieren.
Frist
Keine unternehmensspezifische Frist festgestellt.
Betroffene Dokumente
Hygienepläne, Gefahrenanalyse, Überwachungs- und Schulungsnachweise

EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 21.09.2026

Maschinen / Produktion · EU-Verordnung

EU 2023/1230

Prüfung erforderlich

EU-Maschinenverordnung

Die Verordnung löst die Maschinenrichtlinie ab. Der allgemeine Anwendungsbeginn ist der 20.01.2027; einzelne Bestimmungen gelten früher.

Basisstand: Historischer Änderungsvergleich noch offen; keine unbestätigte Einzeländerung bewertet.

Version, Anwendbarkeit und Umsetzung
Rechtsraum
Europäische Union
Fassungsstand
EU-Verordnung 2023/1230; EUR-Lex konsolidierter Stand 27.07.2026
Letzte Änderung
Nicht gesondert bestätigt; amtlichen Fassungsstand beachten.
Vorgängerversion
Kein historischer Versionsvergleich hinterlegt.
Anwendung / Inkrafttreten
2027-01-20 – Allgemeiner Anwendungsbeginn, nicht das Inkrafttreten des letzten Änderungsakts. Einzelne Vorschriften gelten früher.
Anwendbarkeit
Hersteller und weitere Wirtschaftsakteure erfasster Maschinen und dazugehöriger Produkte.
Vergleichsumfang
Basisaufnahme; kein vollständiger historischer Änderungsvergleich hinterlegt.
Änderungsbewertung
Wechsel vom Richtlinienrahmen zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Allgemeiner Anwendungsbeginn 20.01.2027; Inkrafttreten und Anwendbarkeit sind zu unterscheiden.
Möglicher Handlungsbedarf
Für geplantes Inverkehrbringen ab dem Anwendungsbeginn die passende Rechtsgrundlage und erforderliche Produktunterlagen frühzeitig prüfen.
Frist
2027-01-20 – Allgemeiner Anwendungsbeginn für erfasste Produkte; keine pauschale betriebliche Umrüstfrist.
Betroffene Dokumente
Technische Dokumentation, Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Entwicklungsprozesse

EUR-Lex ↗ · Zuletzt geprüft: 13.09.2026

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